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Neue Mindestgröße für Versicherungspflicht

Die Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat im November 2013 die neuen bundesweit einheitlichen Mindestgrößen für die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung beschlossen, teilt der Deutsche Bauernverband mit.

Veröffentlicht am
Ab dem 1. Januar 2014 beträgt die bundesweit einheitliche Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen acht Hektar, für Forstflächen 75 Hektar und für den Weinbau zwei Hektar. In der Alterssicherung besteht die Versicherungspflicht für Betriebe fort, die die neue Mindestgröße nicht erreichen, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Die Befreiungsmöglichkeit besteht aber nur bis zum 31. März 2014. In der Krankenversicherung gibt es keinen Bestandsschutz, so dass die Pflichtversicherung für die Unternehmer endet, deren Unternehmen die neue Mindestgröße nicht mehr erreichen. Sie können sich dort jedoch freiwillig weiterversichern. Von der Änderung betroffene Versicherte werden von der Sozialversicherung angeschrieben.
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