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Verkehrssicherung – Waldbesitzer in der Pflicht

Nicht nur bei der Holzernte, sondern auch bei stehenden Bäumen besteht für den Waldbesitzer eine sogenannte Pflicht zur Verkehrssicherung. Doch was bedeutet das?
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Auf öffentlichen Straßen muss sich ein Verkehrsteilnehmer darauf verlassen können, dass hier Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Dies verpflichtet den Eigentümer des angrenzenden Waldbestandes, seine Waldbäume, die den Straßenverkehr gefährden könnten, regelmäßig zu kontrollieren und Gefahren umgehend zu beseitigen.
Auf öffentlichen Straßen muss sich ein Verkehrsteilnehmer darauf verlassen können, dass hier Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Dies verpflichtet den Eigentümer des angrenzenden Waldbestandes, seine Waldbäume, die den Straßenverkehr gefährden könnten, regelmäßig zu kontrollieren und Gefahren umgehend zu beseitigen.Neub
In deutschen Wäldern gilt das „Allgemeine Betretensrecht“. Jedermann darf sich zum Zwecke der Erholung im Wald aufhalten (Paragraf 14 BWaldG). Zum Schutz des Eigentümers bei solch weitreichenden Rechten Dritter führt der Gesetzgeber im gleichen Paragrafen auf, dass im Wald das Betreten grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgt. Trotzdem verbleibt dem Waldbesitzer nicht nur bei Gefahren, die durch die Holzernte entstehen, sondern auch bei Gefahren, die von seinen stehenden Bäumen ausgehen an manchen Orten seines Waldes eine Verkehrssicherungspflicht. Im Folgenden ein kleiner Überblick: Was gilt im Waldbestand?: Jeder, der sich im Waldbestand aufhält, ist dort auf eigenes Risiko. Der Waldbesitzer hat im Bestand keinerlei Notwendigkeit,...
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