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GAP-Umsetzung

Minister Schmidt regelt weitere Details per Verordnung

Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hat nach Abschluss der Beratungen mit Ressorts, Ländern und Verbänden die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorgelegt. Diese soll jetzt kurzfristig dem Bundesrat zugleitet und dort so rasch wie möglich beraten werden. Mit der Verordnung werden weitere wichtige Regelungen zur Umsetzung der Agrarreform im Bereich der Direktzahlungen getroffen.

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Die nun vorgelegte Verordnung ergänzt das bereits im Juni beschlossene Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und enthält neben verschiedenen technischen Regelungen insbesondere auch Detailregelungen zum sogenannten aktiven Betriebsinhaber und zum Greening.

Beim „aktiven Betriebsinhaber“ wird das mit der EU-Kommission abgestimmte Konzept umgesetzt. Schmidt: „Nach langen Diskussionen ist es uns gelungen, eine Regelung zu finden, die den Betrieben Spielraum lässt, sich über mehrere Standbeine abzusichern, ohne die Förderfähigkeit zu gefährden. Betriebsformen, die klassischerweise der Landwirtschaft zugerechnet werden, wie die flächengebundenen Pensionspferdehaltung oder Landwirtschaft in Verbindung mit Urlaub auf dem Bauernhof, bleiben damit auch künftig förderfähig. Damit haben wir eine praxisgerechte Lösung gefunden, die gleichzeitig mit vertretbarem Verwaltungsaufwand umsetzbar ist“.

Liste zugelassener Eiweißpflanzen

Im Bereich des Greening wird in der Verordnung insbesondere die Nutzung der sogenannten ökologischen Vorrangflächen abschließend geregelt. Bereits im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz wurde festgelegt, dass in Deutschland alle vom EU-Recht eröffneten Möglichkeiten wie etwa Landschaftselemente und Pufferstreifen, aber auch bestimmte produktive Flächennutzungen wie Zwischenfrüchte und stickstoffbindende Pflanzen zugelassen sind. Die nun vorgelegten Detailregelungen sehen umsetzbare Möglichkeiten für eine produktive Flächennutzung im Umweltinteresse vor. Laut Schmidt wurde bei den stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen der Abstimmungen eine breite Liste zulässiger Arten von klein- und großkörnigen Eiweißpflanzen durchgesetzt und Gebietseinschränkungen verhindert.

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