Dauergrünland schaffen und umwidmen
- Veröffentlicht am
In dem Schreiben von Ministerium für Ländlichen Raum (MLR) und Umweltministerium (UM) werden insbesondere die folgenden Punkte näher beleuchtet:
Umwandlung von Dauergrünland ist genehmigungspflichtig
Grundsätzlich gilt, dass Dauergrünland nur mit einer Genehmigung umgewandelt werden darf. Eine Umbruchgenehmigung kann erteilt werden, wenn
- das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen angelegt wurde,
- das Dauergrünland ab 2015 neu entstanden ist,
- das Dauergrünland in derselben Region im Tausch mit entsprechender Fläche neu angelegt wird,
- die Genehmigung im öffentlichen Interesse ist oder
- die Genehmigung der Vermeidung einer unzumutbaren Härte dient.
Eine Umwandlungsgenehmigung kann erteilt werden, solange der ermittelte Dauergrünlandanteil in Baden-Württemberg nicht um mehr als fünf Prozent im Vergleich zu dem Referenzanteil abgenommen hat. Eine solche Abnahme kann derzeit jedoch ausgeschlossen werden.
Es ist vorgesehen, dass erteilte Genehmigungen generell mit dem darauf folgenden Abgabetermin für den Gemeinsamen Antrag enden – erstmals also am 15. Mai 2016.
„Altes Dauergrünland“ umwandeln bedarf Ersatzgrünland
„Altes Dauergrünland“ ist Dauergrünland, das bereits zum 31. Dezember 2014 bestanden hat. Ersatzgrünland, das verpflichtend im Zuge einer erteilten Umwandlungsgenehmigung angelegt werden musste, gilt ebenfalls ab dem ersten Tag als „altes Dauergrünland“.
Genehmigungen zur Umwandlung von „Altem Dauergrünland“ können in begründeten Einzelfällen erteilt werden. Diese Genehmigungen enthalten in der Regel allerdings die Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland.
„Neues Dauergrünland“: Umwandeln ohne Ersatzpflicht
Als „neues Dauergrünland“ wird das Dauergrünland bezeichnet, das aufgrund der Auslegung der EU-Definition durch die EU-Kommission und den EuGH im Rahmen der Direktzahlungen aus bisherigem mehrjährigem Ackerfutteranbau oder mehrjährigen Bracheflächen oder der freiwilligen Anlage von Dauergrünland erstmals 2015 neu entsteht (siehe BWagrar 5/2015 Seite 10 und 11).
Eine Umwandlungsgenehmigung, die neues Dauergrünland betrifft (siehe oben), beinhaltet nicht die Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland.
ÖVF-Brache als ökologische Vorrangflächen
Hinsichtlich einer Deklarierung von Bracheflächen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF-Brache) gibt es für eine Beschränkung des Umfangs der anzuerkennenden Flächen aktuell keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.
In oben genanntem Schreiben wird jedoch mitgeteilt, dass diesbezüglich der EU-Grundsatz gilt, dass durch die Deklarierung von ÖVF-Flächen keine Umgehungstatbestände geschaffen werden dürfen, die alleine dazu dienen, die Entstehung von Dauergrünland zu verhindern. Daraus wird die vorläufige Schlussfolgerung gezogen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand als ÖVF-Brache codierte Flächen vermutlich nicht in beliebigem Umfang anerkannt werden.
Das Landwirtschaftsministerium in Stuttgart (MLR) will jedoch keine Obergrenze einführen und setzt sich für eine möglichst schnelle Klärung ein. Die Anerkennung einer ÖVF-Brache wird voraussichtlich grundsätzlich für Kleinerzeuger- und Ökobetriebe ausgeschlossen. Ökobetriebe können jedoch freiwillig ihre Teilnahme am Greening erklären.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) derzeit, dass ausgehend von der zugrunde liegenden Ackerfläche maximal sieben Prozent ÖVF-Brache beantragt werden sollten.
Nach Darstellung des MLR würden jedoch die als ÖVF deklarierten Flächen, welche dann über die eventuell festgelegte Obergrenze hinausgehen, nicht endgültig ihren Ackerstatus verlieren, sondern als neues Dauergrünland eingestuft. Dieses könnte dann mit einer Genehmigung wieder umgewandelt werden.
Aus der Erzeugung genommene Ackerflächen
Bei aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen (GlöZ-Flächen) entsteht laut Auslegung der Fünf-Jahresregelung durch die EU-Kommission ab 2015 neues Dauergrünland.
Kein neues Dauergrünland entsteht, sofern auf den Flächen eine jährliche Blühmischung oder Ähnliches ausgebracht wird, eine vertragliche Regelung besteht, wie Landschaftspflegerichtlinie, Umweltverträge etc., oder die ÖVF-Brachecodierung anerkannt wird.
Förderung im Rahmen der Zweiten Säule (ELER-Förderung)
Ackerflächen, die aufgrund einer ELER-Förderung befristet aus der Erzeugung genommen sind, für die eine definierte Ackerbewirtschaftung festgelegt wurde oder die vertraglich befristet als Grünland angelegt wurden, bleiben bis zum Vertragsende Ackerfläche. Eine an den Vertrag anschließende Ackernutzung bedarf daher keiner Genehmigung. Im Falle weiterer gleichbleibender Nutzung beginnt die Fünf-Jahresregelung zur Grünland-Definition erst nach Vertragsende. Als Erstansaatjahr zählt dabei das letzte Vertragsjahr. So kann in diesem Fall erst im sechsten Jahr neues Dauergrünland entstehen.
Kommunale Verträge im Rahmen des Grundwasserschutzes
Bei kommunalen Verträgen oder vergleichbaren Verträgen im Rahmen des Grundwasserschutzes, die Regelungen zu Ackerflächen enthalten, die aus der Erzeugung genommen sind, bestimmte Ackernutzungen festlegen oder eine zeitlich befristete Umwandlung in Grünland beinhalten, gilt ebenso der Vertrauensschutz für die zugesicherte ursprüngliche Ackernutzung nach Beendigung der Vertragslaufzeit. Eine anschließende Ackernutzung zumindest im Folgejahr (Vertragsdauer von kommunalen Verträgen unterschiedlich) bedarf keiner Genehmigung, da die Fläche zum Vertragsende eine Ackerfläche bleibt.
Im Schreiben des MLR finden sich noch weitere Ausführungen zur Egartwirtschaft und zum Dauergrünlanderhalt nach LLG (Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz). Vollständiger Wortlaut auf www.bwagrar.de, Webcode 4720468.



Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.