Zuschuss bei 19 statt 30 Prozent Preisrückgang
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Werden bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank Liquiditätshilfedarlehen für einen Zuschuss des nationalen Liquiditätshilfeprogramms aufgenommen, dann genügt der dort geforderte Preisrückgang von 19 Prozent (siehe BWagrar 47/2015, Seite 12).
Der sonst bei der Rentenbank für Liquiditätshilfeprogramme geforderte Nachweis eines Ergebnisrückgangs von 30 Prozent ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die diesbezügliche Programminformation Nr. 11/2015 der Rentenbank können Sie anbei einsehen: Programminformation Nr. 11/2015 der Landwirtschaftlichen Rentenbank.
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