Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Neue Düngeverordnung

Hoftorbilanz für große Schweinemastbetriebe

Seit einem Jahr wird die Neufassung des Düngerechts bereits diskutiert. Aktuell steht die neue Düngeverordnung in den Startlöchern: Nach dem EU-Notifizierungsverfahren wird der Bundesrat gegen Ende des ersten Quartals 2016 über die Novellierung abstimmen. Eine Zustimmung zum aktuellen Entwurf gilt als sicher. Der Agrarausschuss will die Änderungen beim Düngerecht zudem gemeinsam mit einem Bestandsschutz für JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Sickersäfte) beschließen.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Artikel teilen:

Der aktuelle Entwurf der Düngeverordnung entspricht größtenteils der Fassung, die bereits im letzten Juni von der Bundesregierung vorgelegt worden war. Erfreulicherweise sind einige kritische Punkte, wie etwa die Forderung nach einem absoluten Düngeverbot auf Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 15 Prozent und eine verkürzte Einarbeitungszeit von einer Stunde für Gülle auf umbestelltem Acker bereits vom Tisch. Die Einarbeitung muss - wie es in einigen Bundesländern bereits Plicht ist - nach spätestens vier Stunden erfolgen.

Bereits zum Ende des vergangenen Jahres wurde das Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes vom Bundeskabinett beschlossen. Darin soll unter anderem die rechtliche Voraussetzung geschaffen werden um Gärreste in die Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff (N) pro Hektar einzubeziehen, geschaffen worden. Außerdem sieht der Entwurf des Düngegesetzes Vorschriften zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb vor, so dass in der Düngeverordnung Regelungen zu Nährstoffvergleichen für den Gesamtbetrieb erlassen werden können. Damit ist die Voraussetzung für die Einführung einer Hoftorbilanz geschaffen. Diese soll ab 2018 für Betriebe mit mehr als 2000 Mastschweinen und drei Großvieheinheiten je Hektar gelten.

Detaillierte Kalkulationsvorgaben

Die Düngebedarfsermittlung soll dem aktuellen Entwurf Düngeverordnung zu Folge künftig der nach bundesweit einheitlicher Methodik erfolgen. Die Berechnung des Stickstoffbedarfes der einzelnen Ackerkulturen wird unter Berücksichtigung vorgegebener Stickstoffbedarfs- und Ertragswerte, der Nachlieferung von Stickstoff aus organischem Dünger sowie der Wahl der Vorfrucht bestimmt. Generell soll auf allen Böden ab 2018 ein maximaler Phosphatüberschuss von zehn Kilogramm je Hektar gelten. Darüber hinaus soll der Kontrollwert für den Stickstoffüberschuss im Nährstoffvergleich ab 2018 von bislang 60 Kilogramm pro Hektar auf  50 Kilogramm pro Hektar abgesenkt werden.

Bundeseinheitliche Vorgaben

Alle Güllelagerstätten sollen künftig ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten umfassen. Betriebe mit mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar müssen ab dem 1. Januar 2020 ihre Gülle neun Monate lagern können. Außerdem sieht der Entwurf künftig eine verlängerte Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel vor. Diese gilt auf Ackerland ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 31. Januar. Allerdings soll es Ausnahmen geben. Für Zwischenfrüchte, Winterraps oder Wintergerste bei Getreidevorfrucht darf bis zum 1. Oktober in begrenztem Umfang (60 Kilogramm Gesamtstickstoff und 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff) gedüngt werden.

 

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.