Hoftorbilanz für große Schweinemastbetriebe
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Der aktuelle Entwurf der Düngeverordnung entspricht größtenteils der Fassung, die bereits im letzten Juni von der Bundesregierung vorgelegt worden war. Erfreulicherweise sind einige kritische Punkte, wie etwa die Forderung nach einem absoluten Düngeverbot auf Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 15 Prozent und eine verkürzte Einarbeitungszeit von einer Stunde für Gülle auf umbestelltem Acker bereits vom Tisch. Die Einarbeitung muss - wie es in einigen Bundesländern bereits Plicht ist - nach spätestens vier Stunden erfolgen.
Bereits zum Ende des vergangenen Jahres wurde das Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes vom Bundeskabinett beschlossen. Darin soll unter anderem die rechtliche Voraussetzung geschaffen werden um Gärreste in die Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff (N) pro Hektar einzubeziehen, geschaffen worden. Außerdem sieht der Entwurf des Düngegesetzes Vorschriften zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb vor, so dass in der Düngeverordnung Regelungen zu Nährstoffvergleichen für den Gesamtbetrieb erlassen werden können. Damit ist die Voraussetzung für die Einführung einer Hoftorbilanz geschaffen. Diese soll ab 2018 für Betriebe mit mehr als 2000 Mastschweinen und drei Großvieheinheiten je Hektar gelten.
Detaillierte Kalkulationsvorgaben
Die Düngebedarfsermittlung soll dem aktuellen Entwurf Düngeverordnung zu Folge künftig der nach bundesweit einheitlicher Methodik erfolgen. Die Berechnung des Stickstoffbedarfes der einzelnen Ackerkulturen wird unter Berücksichtigung vorgegebener Stickstoffbedarfs- und Ertragswerte, der Nachlieferung von Stickstoff aus organischem Dünger sowie der Wahl der Vorfrucht bestimmt. Generell soll auf allen Böden ab 2018 ein maximaler Phosphatüberschuss von zehn Kilogramm je Hektar gelten. Darüber hinaus soll der Kontrollwert für den Stickstoffüberschuss im Nährstoffvergleich ab 2018 von bislang 60 Kilogramm pro Hektar auf 50 Kilogramm pro Hektar abgesenkt werden.
Bundeseinheitliche Vorgaben
Alle Güllelagerstätten sollen künftig ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten umfassen. Betriebe mit mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar müssen ab dem 1. Januar 2020 ihre Gülle neun Monate lagern können. Außerdem sieht der Entwurf künftig eine verlängerte Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel vor. Diese gilt auf Ackerland ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 31. Januar. Allerdings soll es Ausnahmen geben. Für Zwischenfrüchte, Winterraps oder Wintergerste bei Getreidevorfrucht darf bis zum 1. Oktober in begrenztem Umfang (60 Kilogramm Gesamtstickstoff und 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff) gedüngt werden.
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