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Novellierung

Praktikable Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft gefunden

Der Deutsche Bauernverband (DBV), der Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und der Bundesverband der Maschinenringe (BMR) begrüßen den Beschluss des Deutschen Bundestages zur Novellierung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, über die bestehenden Ausnahmetatbestände hinaus landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h grundsätzlich von der Mautpflicht auszunehmen.

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Case IH
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Mit diesem Beschluss greift der Deutsche Bundestag auf Initiative der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion die gemeinsame Forderung von DBV, BLU und BMR auf, zwischen gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen und Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft zu unterscheiden und das neue Mautgesetz entsprechend auszugestalten.

Mit der am 1. Dezember vom Deutschen Bundestag beschlossenen Novellierung des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird vorbehaltlich der erwarteten Zustimmung des Bundesrates die bestehende Mautpflicht für Fahrzeuge ab 7,5t zulässiger Gesamtmasse ab Mitte 2018 auf alle Bundestraßen ausgedehnt. Bislang besteht die Mautpflicht nur auf rund 12.800 km Bundesautobahnen sowie rund 2.300 km autobahnähnlichen Bundesstraßen.

 

Von der Maut befreit

Bei den landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind bislang ausschließlich land- oder forstwirtschaftliche(lof)-Zugmaschinen Ackerschlepper mit der Schlüsselnummer 891000 bzw. 871000 und die Geräteträger mit der Schlüsselnummer 892000 bzw. 872000 von der Mautpflicht befreit, auch wenn ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 40 km/h beträgt, sofern sie für eigene Zwecke unterwegs sind und keinen gewerblichen Güterverkehr betreiben. Mit der jetzt beschlossenen Novellierung des Bundesfernstraßenmautgesetzes werden nun auch lof-Fahrzeuge bei gewerblichen bzw. geschäftsmäßigen Beförderungen von der Maut befreit, allerdings - um nicht in den Wettbewerb mit dem Güterverkehr zu treten - bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Der zusätzliche Ausnahmentatbestand lautet im Gesetz „landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“. In der Begründung dazu wird darauf verwiesen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe hauptsächlich Land- und Forstwirtschaft betreiben und der Transport von Gütern nur eine untergeordnete Tätigkeit darstellt. Bei dieser untergeordneten Tätigkeit falle der mit der Mauterhebung verbundene bürokratische Aufwand dann auch verhältnismäßig stärker ins Gewicht als bei gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen. Mit der Neuregelung werde unverhältnismäßige Bürokratie verhindert.

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