Geänderte Auslegung des Güterkraftverkehr
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt den Güterverkehr in Deutschland, wobei die Landwirtschaft grundsätzlich von den Vorschriften des GüKG ausgenommen ist.
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Nach bisheriger vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bestätigter Lesart waren auch landwirtschaftliche Lohnunternehmen von den vorgenannten GüKG-Vorschriften befreit, wenn notwendige Transporte von untergeordneter Bedeutung und in engem Zusammenhang mit einer landtechnischen Dienstleistung (z. B. Maishäckselkette - Ernte und Transport) für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stattfinden:
Nach nunmehr geänderter Rechtsauffassung des BMVI sind alle Transporte durch Lohnunternehmen nach den Grundsätzen des Güterkraftverkehrsgesetzes erlaubnispflichtig. Ab 1. Juni wird in diesen Fällen eine fehlende GüKG-Lizenz geahndet. Demnach dürfen Lohnunternehmen ab Juni 2017 reine Transporte oder Dienstleistungen mit Transportanteilen nur dann ausführen, wenn der Betrieb eine Güterkraftverkehrserlaubnis vorzuweisen hat.
Zusammen mit dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und dem Bundesverband der Maschinenringe (BMR) setzt sich der Berufsstand für eine Wiederherstellung der bisherigen Rechtsauslegung, mindestens aber einen Zeitaufschub, ein.
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