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Güterkraftverkehrsgesetz

Bisherige Rechtsauslegung bleibt vorerst bestehen

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt hat klargestellt, dass die bisherige Rechtsauslegung zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zunächst weiterhin Bestand hat. Die bisherige lof-Beförderungspraxis von Lohnunternehmen, Maschinenringen und Landwirten bleibt damit vorerst von der Erlaubnispflicht des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen. Die Gemeinschaftsinitiative von Deutschem Bauernverband (DBV), Bundesverbandverband der Maschinenringe (BMR) und Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) verzeichnet damit einen Erfolg.

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Das Bundesverkehrsministerium hatte zunächst eine neue Auslegung verfolgt, die unter Lohnunternehmen und Landwirten mit ähnlichen Dienstleistungen zu viel Unmut und Problemen in der Praxis geführt hat. Der Bundesminister sieht aber nun die Belange von Lohnunternehmen und Landwirten als berechtigt an und erweitert die Frist zur Erlangung der Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, soweit erforderlich, um ein Jahr. Während dieser Fristverlängerung soll eine Regelung erarbeitet werden, die land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h von der Anwendung der Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes ausnimmt.

Stopp für sachgerechte Regelung nutzen

Bauernverband, Maschinenringe und Lohnunternehmer, unterstützt vom Bundeslandwirtschaftsministerium, werten das Entgegenkommen von Verkehrsminister Dobrindt als ersten Erfolg ihrer monatelangen Bemühungen um eine sachgerechte Lösung und eine weitgehende Wahrung langjährig geübter Praxis. Nun komme es darauf an, die Ankündigung Dobrindts unbürokratisch umzusetzen und einfach zu gestalten. Nach der bislang vorgesehenen geänderten Rechtsauslegung des Bundesverkehrsministeriums wären alle Lohnunternehmen und Landwirte mit lohnunternehmerähnlichen Konstellationen erlaubnispflichtig nach dem Güterkraftverkehrsgesetz geworden, verbunden mit einer Fachkundeprüfung und einem großen Aufwand an Zeit und Geld.

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