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Niedersachsen

Gülleausbringung in Notsituationen auch in der Sperrfrist erlaubt

Durch häufige Niederschläge in den vergangenen Wochen und Monaten hätten viele landwirtschaftliche Betriebe in dem nördlichen Bundesland ihren Wirtschaftsdünger nicht ausbringen können, da die Flächen nicht befahrbar gewesen seien, meldet das niedersächsische Landwirtschaftsministerium jetzt in einer Pressemitteilung. Die Güllelager auf vielen Höfen seien dadurch so gut wie voll. Nach den Sperrfristen der Düngeverordnung ist eine Ausbringung aber erst wieder ab 1. Februar 2018 möglich.

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„Die Lage ist angespannt, es kann zu sogenannten Havariefällen kommen, bei denen Gülle unkontrolliert ins Erdreich abfließt und damit das Grundwasser gefährdet. Das muss auf jeden Fall verhindert werden", so Niedersachsens Agrarministerin Barbara Otte-Kinast und Umweltminister Olaf Lies. Die beiden Minister haben darauf vergangene Woche mit einem Erlass an die Wasserbehörden sowie die Düngebehörde reagiert.

Der Erlass basiere auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), so Umweltminister Lies: „Danach ist in einem akuten Notfall das Ausbringen von Gülle auch in der Sperrfrist zu dulden, um größeren Schaden zu verhindern, etwa den Eintrag ins Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation." Voraussetzung sei, dass die Betriebe nachweislich alle Alternativen geprüft haben, etwa die Lagerung der Gülle in Nachbarbetrieben, die Aufnahme bei einer Güllebörse oder durch Biogasanlagen, so Ministerin Otte-Kinast.

Gülleausbringung nur unter strengen Auflagen

Die Notfall-Maßnahmen dürfen nur nach einzelbetrieblicher Abstimmung mit den Wasserbehörden und der Düngebehörde und unter strengen Auflagen erfolgen. Hierzu gehört: Es kommen nur durchgängig bewachsene ebene Flächen für die Ausbringung in Betracht (Winterraps, Feldgras, Zwischenfrüchte und Grünland), Trinkwassergewinnungs- und Überschwemmungsgebiete sind ausgenommen, es dürfen maximal zehn Kubikmeter pro Hektar bodennah ausgebracht werden und ein Mindestabstand von zehn Metern zu Gewässern ist einzuhalten.

Falls eine Befahrbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin nicht möglich ist, stelle auch der Bau von provisorischen Güllelagunen eine Möglichkeit dar, Havarien zu verhindern, erläuterten die Minister weiter. Güllelagunen sind Erdbecken, die mit Spezialfolie abgedichtet werden. Die Landkreise können diese Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr in Notfallsituationen dulden.

Betriebe, bei denen eine Notsituation eintritt, sollten sich unverzüglich mit den Wasserbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Düngebehörde in Verbindung setzen.

Größere Lagerkapazitäten für die Gülle erforderlich

„Ausnahme-Situationen erfordern besondere Maßnahmen, und das Landwirtschafts- und Umweltressort arbeiten hier eng zusammen", sagte Ministerin Otte-Kinast. „Wir fordern aber von allen Betrieben, die von dieser Extremsituation betroffen sind, die künftige betriebliche Planung entsprechend anzupassen, indem das Lagerraumkonzept für Wirtschaftsdünger überprüft wird und notfalls entsprechende Maßnahmen wie die Erweiterung des Güllelagerraums ergriffen werden."

 

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