Sozialbeiträge steigen 2018
Am 31. Dezember 2017 endet die Übergangszeit, in der die Beiträge in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse von den ehemals regionalen Beitragsbemessungssystemen auf das bundeseinheitliche Beitragssystem der SVLFG angeglichen wurden. Nicole Spieß, Sozialreferentin beim Landesbauernverband, informiert, welche Folgen das für die Landwirte in Baden-Württemberg hat.
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Landwirtschaftliche Krankenversicherung
Die schrittweise Angleichung der Beiträge von den regionalen Beitragsmaßstäben ist abgeschlossen und auch das Sondervermögen, das baden-württembergischen Unternehmern 2017 noch eine Beitragsentlastung von 3,3 Prozent bescherte, ist aufgebraucht. Für viele Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen bedeutet allein dies eine Erhöhung des Krankenkassenbeitrags ab 2018. Auch die Beiträge in den einzelnen Beitragsklassen steigen um 15 oder 25 Euro. Sie liegen nun zwischen 102,40 Euro und 614,66 Euro. Trotzdem ist der Höchstbeitrag weiterhin zehn Prozent niedriger als der Höchstbeitrag aller anderen gesetzlichen Krankenkassen.
tabelle 1 beitragszuschüsse alterskasse
Die Beitragserhöhung in den einzelnen Beitragsklassen wird allerdings bei rund 60 Prozent der versicherten Unternehmer durch den Wechsel in eine niedrigere Beitragsklasse abgemildert. Der Grund dafür sind die gesunkenen Werte der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft 2018 (AELV). Diese spiegeln die rückläufige Einkommensentwicklung der Wirtschaftsjahre 2011/12 bis 2015/16 wider.
Bei der LKK pflichtversicherte Rentenbezieher zahlen ab 1. Januar 2018 nur noch 8,3 Prozent (bisher 8,4 Prozent) aus Renten der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung. Für neben der Rente gewährte Versorgungsbezüge wie etwa eine Betriebsrente oder für Arbeitseinkommen (gewerbliches Einkommen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage) sind 15,6 (bisher 15,7) Prozent zu leisten. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen und die Versorgungsbezüge mit der Alterskassenrente zusammen monatlich maximal 152,25 Euro betragen.
Die Einkommensgrenze, bei deren Überschreitung der Ehepartner und die Kinder nicht mehr beitragsfrei familienversichert sein können, beträgt ab 1. Januar 2018 435 Euro im Monat. Übt der Familienversicherte eine sogenannte geringfügige Beschäftigung aus, darf das Gesamteinkommen auch künftig bis zu 450 Euro im Monat betragen.
Landwirtschaftliche Pflegeversicherung
Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Pflegeversicherung werden auch 2018 durch einen Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag erhoben.
Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Auch in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung endete 2017 die Übergangszeit zur Beitragsangleichung der regionalen Beitragsmaßstäbe auf das bundeseinheitliche System. Der Beitragsbescheid im August 2018 wird den Beitrag erstmals zu 100 Prozent nach dem bundeseinheitlichen System erheben. Je nach Ausgestaltung des Betriebs führt dies wie in der Übergangszeit zu Beitragssteigerungen oder -entlastungen. Negativ auswirken wird sich aber bei allen baden-württembergischen Betrieben, dass kein Sondervermögen zur Beitragssenkung mehr zur Verfügung steht. Dies hatte noch im Vorjahr zu einer Beitragssenkung von 10,6 Prozent gesorgt.
Beitragsrelevant ist auch die Höhe der Bundesmittel. In die Vorschussberechnung für das Jahr 2018 sind erneut Bundesmittel von insgesamt 178 Millionen Euro einkalkuliert. Sollte der zusätzliche Betrag von 78 Millionen Euro politisch nicht durchgesetzt werden können, würde dies zu einer deutlichen Erhöhung des Nettobeitrags führen.
Wie bereits in den Vorjahren erhebt die Berufsgenossenschaft Vorschüsse auf den Beitrag. Die Höhe der Vorschusszahlungen wurde mit dem Beitragsbescheid für das Jahr 2016 im August 2017 mitgeteilt. Bundesmittelberechtigte Betriebe mit Teilnahme am Lastschriftverfahren zahlen am 15. Januar 2018 und 15. Mai 2018 je 40 Prozent des Zahlbetrages vom Vorjahr. Bei allen anderen Betrieben sind am 15. Januar 2018 80 Prozent des Betrages vom Vorjahr fällig. Die Endabrechnung folgt mit dem Beitragsbescheid im August 2018 (Fälligkeit 15. September 2018).
Alterssicherung der Landwirte
Während der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der guten Haushaltslage zum 1. Januar 2018 um einen Prozentpunkt auf 18,6 Prozent sinkt, erhöhen sich die Beiträge zur Alterskasse um fünf Euro auf monatlich 246 Euro. Dies liegt an dem gestiegenen Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung, das neben dem Beitragssatz einen weiteren Faktor zur Ermittlung des Beitrages in der Alterskasse bildet. Mit dem Beitrag steigt auch die Höhe der Beitragszuschüsse für Landwirte. Sie liegen 2018 zwischen zehn und 148 Euro. Die Einkommensgrenze, bis zu der ein Zuschuss beansprucht werden kann, bleibt unverändert, bei 15.500 Euro für Alleinstehende und 31.000 Euro bei Verheirateten.
Tabelle 2 Beiträge Landwirtschaftliche Krankenkasse und Pflegeversicherung
Wer sich wegen einer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von der Versicherungspflicht in der Alterskasse befreien lassen möchte, muss mit dieser Tätigkeit mehr als 4800 Euro jährlich erzielen. Eine Befreiung ist damit weiterhin auch mit einem Minijob, dessen Entgelt zwischen 400,01 und 450 Euro liegt, möglich.
Der allgemeine Rentenwert, der für die Rentenhöhe in der Alterssicherung der Landwirte bedeutsam ist, beträgt seit 1. Juli 2017 14,33 Euro. Damit bringt ein Beitragsjahr in der Alterskasse zur Zeit eine monatliche Rente von 14,33 Euro. Nach 45 Beitragsjahren kann so eine monatliche Rente in Höhe von rund 645 Euro (abzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung) von der Alterskasse beansprucht werden.
Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente von der Alterskasse bezieht, darf auch 2018 maximal 450 Euro monatlich hinzuverdienen. Übersteigt das anrechenbare Einkommen diesen Grenzbetrag, kann möglicherweise eine Teilrente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels beansprucht werden. Bei einem Einkommen von mehr als 2557,80 Euro wird eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr geleistet. Allerdings darf die Hinzuverdienstgrenze weiterhin an bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Grenze („doppelte Hinzuverdienstgrenze“) überschritten werden.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt bei Erwerbsminderungsrenten sowie bei vorzeitigen Altersrenten seit 1. Juli 2017 nicht mehr die Einkommensgrenze von 450 Euro im Monat, sondern eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro. Bei Überschreiten dieser Grenze wird das übersteigende Einkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet (siehe BWagrar 26/2017, Seite 18).
Auf Renten an Hinterbliebene der Alterskasse und der Deutschen Rentenversicherung werden eigene Einkünfte des Rentenbeziehers, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen, zu 40 Prozent angerechnet. Seit 1. Juli 2017 gilt ein monatlicher Freibetrag von 819,19 Euro. Dieser erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um monatlich 173,77 Euro. Bei Witwen und Witwern, deren Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder bei denen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, beträgt der Freibetrag in der Alterskasse 1228,79 Euro und erhöht sich ebenfalls um 173,77 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind. Grund für den höheren Freibetrag bei diesen Gruppen ist eine stärkere Berücksichtigung von Einkommen. Bezieher einer Waisenrente müssen seit 1. Juli 2015 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten, sondern dürfen zu der Rente unbegrenzt hinzuverdienen.
Wichtig: Änderungen des anzurechnenden Einkommens sind der Rentenversicherung zu melden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert zum Teil hohe Rückforderungen der Rentenversicherung.
Allgemeine Sozialversicherung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) liegt unverändert vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich 450 Euro nicht überschreitet. Der von rentenversicherungspflichtigen Minijobbern zu tragende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt von 3,7 auf 3,6 Prozent beziehungsweise von 13,7 auf 13,6 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt.
Die Umlagesätze für geringfügige Beschäftigungen ändern sich leicht. So sinkt der Umlagesatz für die Umlage U2 (Schwangerschaft/Mutterschaft) von 0,3 auf 0,24 Prozent und für die Insolvenzgeldumlage werden nur noch 0,6 statt bisher 0,9 Prozent fällig. Der Umlagesatz für die Umlage U1 (Krankheit) beträgt weiterhin 0,90 Prozent.
Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt auch 2018 vor, wenn die Beschäftigung im vorhinein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Erst zum 1. Januar 2019 ist nach derzeitiger Gesetzeslage eine Absenkung auf die vor 2015 geltenden Zeitgrenzen (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) festgelegt.
Ab 1. Januar 2018 gilt auch in der Land- und Forstwirtschaft der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro. Es ist jedoch zu prüfen, ob bei Arbeitsverhältnissen, die über den Jahreswechsel 2017/2018 fortbestehen, der zuletzt geltende Mindestlohn von 9,10 Euro weiter zu zahlen ist.
Auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung gibt es zu Jahresbeginn leichte Änderungen. Der Wert für Verpflegung steigt für volljährige Arbeitnehmer, Jugendliche und Auszubildende von insgesamt 241 auf 246 Euro monatlich (52 Euro für Frühstück und je 97 Euro für Mittag- und Abendessen). Und auch der Wert für eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft erhöht sich geringfügig von 223 auf 226 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von maximal 189,55 auf 192,10 Euro.
Bei einem volljährigen Auszubildenden werden bei Unterkunft im Haushalt des Ausbildenden und Vollverpflegung nun 404,20 Euro monatlich der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (bisher 397,10 Euro). Bei einem volljährigen Beschäftigten werden bei gleichen Leistungen 438,10 Euro (bisher 430,55 Euro) berücksichtigt. Wird Verpflegung und Unterkunft nicht an allen Tagen des Monats gewährt, sind die Sachbezüge zeitanteilig zu berechnen.
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