Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen
Das Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) hat am 12. Dezember ein Allgemeinverfügung für die Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen bei der
Bejagung von Schwarzwild heraus gegeben.
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Aufgrund von § 31 Absatz 3 Satz 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
(JWMG) vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577), in seiner aktuellen Fassung ergeht folgende Ausnahmegenehmigung:
- Zur Erlegung von Schwarzwild wird gemäß § 31 Absatz 3 Satz 2 JWMG eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung künstlicher Lichtquellen in Form von allgemein gebräuchlichen Taschenlampen und (Hand-)Scheinwerfern nach § 31 Absatz 1 Nummer 10a JWMG für alle Jagdreviere in Baden-Württemberg zugelassen.
- Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntgabe im Staatsanzeiger Baden-Württemberg folgenden Tag als bekannt gegeben.
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