Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Jagd

Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen

Das Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) hat am 12. Dezember ein Allgemeinverfügung für die Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen bei der
Bejagung von Schwarzwild heraus gegeben.

Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Fischer
Artikel teilen:

Aufgrund von § 31 Absatz 3 Satz 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
(JWMG) vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577), in seiner aktuellen Fassung ergeht folgende Ausnahmegenehmigung:

  1. Zur Erlegung von Schwarzwild wird gemäß § 31 Absatz 3 Satz 2 JWMG eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung künstlicher Lichtquellen in Form von allgemein gebräuchlichen Taschenlampen und (Hand-)Scheinwerfern nach § 31 Absatz 1 Nummer 10a JWMG für alle Jagdreviere in Baden-Württemberg zugelassen.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntgabe im Staatsanzeiger Baden-Württemberg folgenden Tag als bekannt gegeben.
Downloads:
0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.