Zahlungsansprüche bei Verpachtung von Landwirtschaftsflächen
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Ein Landwirtsehepaar hatte im Jahr 2007 Ackerland sowie eine der Pachtfläche entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen bis zum Jahresende 2016 verpachtet.
Aufgrund der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachteten Zahlungsansprüche zum 31.12.2014 kraft Gesetzes ihre Gültigkeit.
Dem Pächter wurde jedoch auf der Grundlage der beihilfefähigen Pachtfläche auf seinen Antrag hin in 2015 eine gleichhohe Anzahl von Zahlungsansprüchen neu zugewiesen. Bei Pachtende gab der Pächter die Ackerfläche zurück, verweigerte jedoch die Übertragung der "neuen" Zahlungsansprüche, weil diese ihm persönlich als Betriebsinhaber zugeteilt worden seien. Die Verpächter erhoben daraufhin Klage auf Übertragung einer der Pachtfläche entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen.
Neue Zahlungsansprüche ebenfalls gültig
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts umfasse, weil in der EU-Agrarreform 2015 kein grundsätzlicher Wechsel des Fördersystemes liege, die pachtvertraglich begründete Rückgabepflicht nicht nur die bei Vertragsschluss gültigen und später untergegangenen EU-Beihilfen, sondern auch die an deren Stelle 2015 ersatzweise "neu" eingeführten Zahlungsansprüche. Unabhängig davon bestehe im konkreten Fall kein Zweifel daran, dass die Vertragsparteien, wenn sie die Agrarreform 2015 vorhergesehen hätten, auch die Übertragung der dem Pächter zugeteilten neuen Zahlungsansprüche an die Verpächter bei Pachtende vereinbart hätten; das folge aus einer ergänzenden Auslegung des Pachtvertrages. Eine andere Beurteilung würde dem Pächter einen nicht gerechtfertigten Zufallsgewinn verschaffen.
Wegen der Bedeutung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus, hat das OLG Zweibrücken die Revision zum BGH zugelassen.
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