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Bundesfernstraßenmautgesetz

Ab 1. Juli erweiterte Mautpflicht

Bekanntermaßen wird ab 1. Juli 2018 die Mautpflicht für Fahrzeuge ab 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf alle Bundesstraßen ausgedehnt. Bislang besteht die Mautpflicht auf allen Bundesautobahnen und rund 2.300 km autobahnähnlichen Bundesstraßen. Ab 1. Juli kommen etwa 38.000 km Bundesstraßen dazu. Ausgenommen davon sind land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge „im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“. Dafür hatten sich Bauernverband, Lohnunternehmer und Maschinenringe seinerzeit erfolgreich eingesetzt.

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Für den Gesetzgeber war dieser Ausnahmebestand ein zusätzlicher Ausnahmetatbestand. Bestehende Mautfreiheit, die sich an die Erlaubnisfreiheit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GÜKG) richtete, sollte unverändert fortbestehen. Nach aktuellen Urteilen von Oberverwaltungsgerichten erscheint die bislang so definierte Befreiung von der Maut nicht mehr möglich. Seit April diesen Jahres hat sich das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) der verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht angeschlossen. Damit werden auch land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge von Landwirten, soweit sie mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h die mautpflichtigen Straßen nutzen, mautpflichtig.

Die betroffenen Verbände werden die rechtlichen und politischen Möglichkeiten prüfen, um dagegen anzugehen. Ob und wann diese Initiative zum Erfolg führen wird, ist offen. Deshalb empfiehlt der Deutsche Bauernverband betroffenen Fahrzeughaltern auch hier, ob sie ihre schneller laufenden land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge auf die 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit drosseln und dafür neue Fahrzeugpapiere beschaffen wollen.

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