Bundesagrarministerium (BMEL) setzt auf Prävention
Die Bundesregierung hat in einer Sitzung am Freitag (8. Juni) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes beschlossen.
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"Ziel ist es, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest, schnell Maßnahmen ergreifen zu können, um eine Verbreitung zu verhindern. Die Afrikanische Schweinepest ist eine schwere Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft und für sie tödlich sein kann. Für den Menschen ist sie ungefährlich", erläuterte Bundesagrarministerin Julia Klöckner in der Sitzung.
Flyer in verschiedenen Sprachen sollen über Seuchenrisiko aufklären
Bisher gebe es noch keinen Fall in Deutschland. Es bestehe allerdings nach wie vor die Gefahr, dass die Krankheit nach Deutschland eingeschleppt werde. Dies hätte, neben den Auswirkungen auf die Tiere, schwere wirtschaftliche Folgen. Deshalb, so Klöckner, stehe Prävention erster Stelle. "Hier ist Aufklärung gefragt, denn es sind vor allem Menschen, die einer Seuchenverbreitung Vorschub leisten, indem sie zum Beispiel Speisereste mit ASP-kontaminierten Schweinefleisch-erzeugnissen unachtsam entsorgen – eine Infektionsquelle für Wildschweine", machte Klöckner deutlich. Deshalb sei eine mehrsprachige Aufklärungskampagne gestartet worden, in der online und mit Flyern und Plakaten an Tank- und Rastplätzen über die ASP-Gefahren informiert werden.
"Wenn es dennoch zu einem Ausbruch kommt, müssen wir schnell und effektiv reagieren können, damit sich die Tierseuche nicht ausbreitet, zum Beispiel indem betroffene Gebiete abgesperrt werden. Mit der Anpassung des Tiergesundheitsgesetzes schaffen wir dafür kurzfristig die rechtlichen Möglichkeiten. Diese Maßnahmen könnten auch bei anderen Wildseuchen angewendet werden", sagte die Ministerin.
Zahlreiche Vorbeugemaßnahmen festgelegt
Mit Artikel eins werden die Ermächtigungsgrundlagen des Tiergesundheitsgesetzes erweitert. Dies sie notwendig, so Klöckner, um weitergehende zur Tierseuchenbekämpfung erforderliche Maßnahmen vorsehen zu können. Es handelt sich dabei um die folgenden Schritte:
- Maßnahmen zur Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes, zum Beispiel durch Umzäunung,
- Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs für bestimmte Gebiete,
- Beschränkungen und Verbote der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, beispielsweise ein Ernteverbot mit dem Ziel, eine Auswanderung von Wildschweinen zu vermeiden,
- Anordnung einer vermehrten Fallwildsuche, um die Infektionsmöglichkeiten gesunder Wildschweine zu minimieren,
- Durchführung einer verstärkten Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten.
- Mit der Änderung des Bundesjagdgesetzes (Artikel zwei) sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen für die Jagd in Setz- und Brutzeiten auch aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestimmen zu können.
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