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Afrikanische Schweinepest

Restriktionszone im Land

Die Afrikanische Schweinepest ist auf dem Vormarsch. In Hessen wurde sie in mittlerweile sieben Hausschweinebeständen nachgewiesen. Die Restriktionszonen reichen bis nach Baden-Württemberg.

von Redaktion erschienen am 30.07.2024
Gebietskulisse der infizierten Zone sowie der Sperrzone in Baden-Württemberg am 29. Juli 2024. © MLR
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In Hessen und Rheinland-Pfalz ist die Afrikanische Schweinepest im Vormarsch. Am 27. Juli wurde im hessischen Landkreis Bergstraße in unmittelbarer Nachbarschaft zu Baden-Württemberg ein Wildschwein positiv auf das ASP-Virus getestet. Nach den EU-rechtlichen Vorgaben wurden in der an Hessen angrenzende Stadt Mannheim und dem Rhein-Neckar-Kreis Restriktionszonen eingerichtet.

„Das Risiko eines Eintrags der Afrikanischen Schweinepest nach Baden-Württemberg ist weiterhin sehr hoch“, so der baden-württembergische Landwirtschaftsminister Peter Hauk, MdL.

Einrichtung von Sperrzonen I und II

Die Sperrzone II umfasst die sogenannte ‚infizierte Zone‘, die nach einem Ausbruch der ASP bei Wildschweinen einzurichten ist. In der infizierten Zone gelten Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wildlebenden Tieren oder Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren. Diese dienen dem Zweck, die Ausbreitung der Seuche zu verhindern. In diesem Gebiet werden zeitlich befristete Jagdverbote, die Suche nach tot aufgefundenen Wildschweinen (Fallwildsuche) und die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine angeordnet. In diesem Gebiet kann außerdem die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt und das Anlegen von Jagdschneisen verfügt werden. Nach dem Jagdverbot kann eine verstärkte Bejagung angeordnet werden. Es können Zäune eingerichtet werden, um eine weitere Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der Restriktionszone/Sperrzone II verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen.

Die Sperrzone I ist ein Gebiet, das um die Sperrzone II eingerichtet wird, um innerhalb eines lokal begrenzten Raumes intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus können Betretungs- und Befahrungsverbote ausgesprochen werden. Zudem unterliegen Hausschweinebetriebe in der Sperrzone I verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen. Die Größe der Sperrzone I ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei der Festlegung werden die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die genauen Bedingungen können erst im Ernstfall unter anderem in Abhängigkeit von der jeweiligen Seuchenlage und den örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden.

Die Stadt Mannheim und der Rhein-Neckar-Kreis haben deshalb seit Samstag gemeinsam mit der TSN-Landeszentrale mit Hochdruck an der Gebietskulisse gearbeitet, um die Gemeinden und Ortsteile festzulegen, die als Sperrzonen gelistet werden müssen.

Weitere Maßnahmen

Unabhängig von der konkreten Festlegung von Restriktionszonen hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) bereits umfangreiche Maßnahmen in die Wege geleitet, um einen Eintrag der ASP in die Wildschweinepopulation in Baden-Württemberg frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. So wurde das Monitoring beim Schwarzwild erweitert und in den Schweinehaltungsbetrieben werden entsprechend der EU-Vorgaben für eine ständige Überwachung gemäß Artikel 16 Abs. 1 Buchst. c) ii) der Durchführungsverordnung DVO (EU) 2023/579 pro Woche mindestens zwei Falltiere im Alter von über 60 Tagen virologisch auf ASP untersucht.

„Zudem haben wir bereits mit einer ‚taktische Zäunung‘ begonnen, das heißt wir sichern freie Gebiete weiträumig ab gegen eine Einschleppung von ASP durch Wildschweine, beispielsweise entlang der Autobahn A6 oder entlang des Rheindeichs in Mannheim“, betonte Hauk. Von großer Bedeutung im aktuellen geschehen ist das TCRH Mosbach. „Besonders bewährt hat sich das in Baden-Württemberger Modell der Suchhundeteams, die zentral ausgebildet und eingesetzt werden. Damit setzt das Land bundesweit Maßstäbe in der effektiven Seuchenbekämpfung“, betonte Minister Hauk.

Biosicherheit in den Betrieben beachten

Hauk appelliert, die Biosicherheitsmaßnahmen in den landwirtschaftlichen Betrieben vor allem bei der Haltung von Hausschweinen unbedingt einzuhalten.

„Dazu gehört insbesondere auch, dass keine Speiseabfälle an Schweine verfüttert werden, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen konsequent durchgeführt werden, der Zugang für betriebsfremde Personen beschränkt, in den Ställen Schutzkleidung getragen sowie Futter und Einstreumaterial wildschweinesicher gelagert wird. Arbeitskräfte sind daher entsprechend anzuweisen“, so Hauk.

Im Fall eines Seuchenausbruchs bei Wildschweinen müssen umfangreiche Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Dies betrifft zum Beispiel auch die Verfütterung oder Verwendung von Gras, Heu oder Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen wurde. Darüber hinaus kann die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen beschränkt werden. So besteht beispielsweise in Hessen und Rheinland-Pfalz ein Genehmigungsvorbehalt für die Ernte von Getreide. Die Genehmigung ist an eine Freigabe der Ernte nach einer Drohnensuche geknüpft. Eine Verwendung des Getreides ist möglich, wenn das Getreide mindestens 30 Tage vor der Verwendung für Wildschweine unzugänglich gelagert wird oder wenn das Getreide einer Hitzebehandlung unterzogen wurde.

Beratungsangebote nutzen

Landwirten, die eine Lieferung von Getreide aus den Restriktionsgebieten erhalten, ist zu empfehlen, sich zur eigenen Sicherheit vom entsprechenden Lieferanten auf jeden Fall eine Kopie der jeweiligen Genehmigung vorlegen zu lassen oder eine Kopie des Flugprotokolls der Drohnensuche.

Schweinehaltungsbetriebe können sich kostenlos zu den notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen beraten lassen.

Ein Wildschwein.
Ein Wildschwein. © Eric Isselee/shutterstock.com
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