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Merkblatt Gewässerrandstreifen

Bewirtschaftung ab 1. Januar eingeschränkt

Ab dem 1. Januar 2019 ist in den Gewässerrandstreifen die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern verboten. Hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten. Die Bestimmungen fasst ein Merkblatt des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg (LTZ) und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) zusammen.

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Rueß
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Um die landwirtschaftliche Praxis zu den Anforderungen und die praktische Umsetzung der Vorgaben des Wassergesetzes in Gewässerrandstreifen zu informieren, wurde vom LTZ und der LUBW das Merkblatt „Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg - Anforderungen und praktische Umsetzung für die Landwirtschaft“ erarbeitet.

Die bestehenden Vorgaben werden dort kurz erläutert und die ab dem 1. Januar 2019 noch möglichen Nutzungen im Gewässerrandstreifen im Bereich der ersten fünf Meter aufgezeigt. Zudem  wird auf die bestehende Möglichkeit des Aufkaufs des Gewässerrandstreifens durch das Land (an Gewässern I. Ordnung) bzw. die Kommune (an Gewässern II. Ordnung) hingewiesen, sofern ein Eigentümer die Pflege des Gewässerrandstreifens nicht wahrnehmen möchte oder die Einschränkungen der ackerbaulichen Nutzung die Wirtschaftlichkeit zu sehr beeinträchtigt.

Das Merkblatt finden Sie unten als pdf.

Die Merkblätter stehen gedruckt auch auf den Landwirtschaftämtern zur Verfügung.

 

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