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Forstreformgesetz bringt Änderungen

Förderung im Privatwald

Derzeit sind die Beratungen zum Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg (Forstreformgesetz) in vollem Gange. Mit nachfolgendem Artikel informiert das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) über die Änderungen, die nach Verabschiedung des Forstreformgesetzes im Zuge der Forstneuorganisation insbesondere im Bereich der Betreuung und deren Förderung auf den Privatwald zukommen.

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Beratung im Privatwald
Beratung im PrivatwaldMLR
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Der Artikel soll einen Beitrag dazu leisten, die derzeit im Land herrschenden Unsicherheiten rund um die künftige Privatwaldbetreuung zu beseitigen. Klar ist, es wird sich einiges ändern (müssen). Jedoch ist es dem MLR wichtig zu betonen, dass die angedachten Verfahren eine gute Lösung darstellen, um die hohen Standards und die bewährte Servicequalität bei der Beratung und Betreuung aufrechterhalten zu können.

Warum Änderungen in der Privatwaldbetreuung?

Der Grund für die geplanten Änderungen in der Privatwaldbetreuung sind Vorgaben aus dem novellierten Bundeswaldgesetz und dem EU-Beihilferecht. Der bisherige erfolgreiche und zugleich pragmatische Ansatz der indirekten Förderung durch vergünstigte forstliche Betreuungsleistungen kann aufgrund der Entwicklungen auf EU-Ebene zum Wettbewerbs- und Beihilferecht in der bisherigen Form nicht fortgesetzt werden, weil diese dem Bundeswaldgesetz (§ 46) widerspricht, das einen diskriminierungsfreien Zugang aller Waldbesitzer zum Dienstleister ihrer Wahl fordert. Die Betreuungsleistungen müssen daher zukünftig auf der Basis der Gestehungskosten abgerechnet werden, was bisher nicht der Fall ist.

Nicht betroffen von den Änderungen ist die forstliche Beratung, die weiterhin eine hoheitliche Aufgabe bleibt, die den Waldbesitzern durch die Forstbehörden kostenlos angeboten wird. Die Waldbesitzer können dadurch auch weiterhin intensiv und umfassend unterstützt werden. Die Land- und Stadtkreise haben für diesen Bereich eine erhöhte Mittelausstattung erhalten, sodass der Bereich der Beratung dadurch gestärkt werden kann.

Was ändert sich?

Wie eingangs erwähnt, ist eine Fortführung der bisherigen indirekten Förderung von Betreuungsleistungen im Privatwald nicht mehr möglich. Es sind Gestehungskosten zu erheben, die dann wiederum gefördert werden können.

Um die im Land herrschende strukturelle Vielfalt des privaten Waldbesitzes und die unterschiedlichen individuellen Ansprüche der Waldbesitzer mit einem passgenauen Angebot bedienen zu können, steht künftig ein ganzes Paket unterschiedlicher Angebote für die Betreuung der Privatwaldbesitzer bereit:

Die fallweise Betreuung für Forstbetriebe bis 50 Hektar

Dabei geht der Waldbesitzende auf den Revierleitenden der unteren Forstbehörde zu, wenn er Unterstützung bei der Waldbewirtschaftung benötigt. Die Revierleitung kann dann, wie bisher individuell auf den jeweiligen Betreuungsbedarf ausgerichtet unterstützen. Über 90 Prozent der Waldbesitzer in Baden-Württemberg fallen in diese Kategorie. Daher ist die fallweise Betreuung die wichtigste Form der Betreuung und der zentrale Baustein für die Privatwaldbetreuung in Baden-Württemberg.

Neu ist, dass für die Abrechnung der Betreuungsleistungen im Privatwald künftig Gestehungskosten ermittelt werden müssen. Dies erfolgt fördertechnisch dadurch, dass durch die unteren Forstbehörden ein „Stundensatz“ ermittelt wird, der die tatsächlichen Kosten des Revierleiters abbildet. Auf der anderen Seite wird für die Privatwaldbesitzer ein einheitlicher Stundensatz festgelegt, der (zuzüglich der Umsatzsteuer) für die geleistete Stunde des betreuenden Revierleiters zu bezahlen ist.

Bezogen auf die Gestehungskosten beträgt die Förderung durchschnittlich 70 Prozent. Für die Fördersumme, die der Waldbesitzer auf seine Rechnung erhält, wird ihm von der UFB eine De-minimis-Bescheinigung (entsprechend dem EU-Beihilferecht) erstellt. Damit wird die fallweise Betreuung durch die unteren Forstbehörden bzw. durch vertraglich gebundene Kommunen (PW 8-Vertrag) für Privatwaldbesitzende bis zu einer Flächengröße von 50 Hektar weiterhin gefördert.

Festmeter oder Hektar?

Kontrovers wurde darüber diskutiert, ob die erforderliche Ermittlung der Gestehungskosten auf der Basis der bekannten und eingeübten Parameter „Festmeter“ oder „Hektar“ erfolgen kann, damit die Waldbesitzer eine Vorstellung von den zu erwartenden Kosten auf der Basis von „Stücksätzen“ bekommen. Da der Zeitaufwand für die verschiedenen Tätigkeiten, beispielsweise die Holzaufnahme, in Abhängigkeit der konkreten Situation (z.B. Baumart, Stückmasse, Poltergröße, Anzahl Lose, Sortiment, Geländesituation) stark schwankt, kann auf dieser Basis jedoch keine überprüfbare Ermittlung von Gestehungskosten erfolgen.

Eine Förderung der fallweisen Betreuung von Betrieben mit mehr als 50 Hektar kann nicht angeboten werden, weil davon auszugehen ist, dass für Waldbesitzende in dieser Größenordnung grundsätzlich immer auch ein marktfähiges Angebot besteht. Die Privatwaldverordnung sieht eine Evaluierung vor, bei der auch die 50-Hektargrenze einer Überprüfung unterzogen wird.

Die praktische Umsetzung des neuen Förderverfahrens ist grundsätzlich sehr einfach und minimiert den Verwaltungsaufwand für den Waldbesitzer und die unteren Forstbehörden. Durch Integration in die forstliche IUK wird die Abwicklung ergonomisch unterstützt.

Ablauf des neuen Verfahrens

- Der Abschluss des „Arbeitsauftrags“ des Waldbesitzers an die Revierleitung ist gleichzeitig Förderantrag und Bewilligung.

- Es bedarf lediglich einer Unterschrift des Waldbesitzers und einer Erklärung des Waldbesitzers über bereits erhaltene De-minimis Förderung.

- Es vergeht keine Zeit zwischen Antragstellung und Bewilligung, mit der Umsetzung der Maßnahme kann sofort begonnen werden.

- Einzelne Maßnahmen können sinnvoll gebündelt werden, wodurch der Verwaltungsaufwand weiter reduziert werden kann.

- Die Abrechnung der fallweisen Betreuung erfolgt landesweit über einen einheitlichen Kostensatz je Stunde zzgl. Umsatzsteuer. Die erhaltene De-Minimis Förderung ist auf der Rechnung ausgewiesen.

- Die Förderung der fallweisen Betreuung als De-minimis-Beihilfe stellt für den Privatwald keine Beschränkung dar, da das erlaubte Fördervolumen nach der gewerblichen De-minimis-Verordnung in Höhe von 200.000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren in aller Regel ausreichend ist.

Die ständige (vertragliche) Betreuung

Das Angebot wird – nach Waldbesitzgröße gestaffelt – mit den bekannten Waldinspektionsverträgen, vollumfassenden Treuhandverträgen und den speziell auf aktive Waldbauern zugeschnittenen Holzernteverträgen zielgruppengerecht auf neue Beine gestellt. Die vertragliche Betreuung wird mit mehrjährigen Vertragslaufzeiten angeboten. Die Waldbesitzer können entscheiden, ob sie sich durch die Forstverwaltung oder durch sachkundige Dienstleister betreuen lassen wollen. Die Fördersätze betragen unabhängig von der Wahl des Dienstleisters zwischen 30 und 70 Prozent. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Betreuungsverträge entsprechend der Vorgaben in der Privatwald-Verordnung angeboten und durch Beschäftigte mit der geforderten Qualifikation (Befähigung zum gehobenen Forstdienst) ausgeführt werden.

Das Förderverfahren ist unabhängig davon, ob die Betreuung durch einen forstlichen Dienstleister oder die Untere Forstbehörde erfolgt. Als klassisches direktes Förderverfahren besteht es grundsätzlich aus den Komponenten:

- Förderantrag zum entsprechenden Betreuungsvertrag durch den Waldbesitzer.

- Prüfung und Bewilligungsbescheid durch die Bewilligungsbehörde.

- Vorlage des Verwendungsnachweises (Rechnung und Zahlungsnachweis) durch den Waldbesitzer.

- Prüfung des Verwendungsnachweises und Fördermittelauszahlung durch die Bewilligungsbehörde.

Was bleibt wie bisher bestehen?

Die Beratung des Privatwaldes erfolgt auch zukünftig kostenfrei und unbürokratisch durch die Untere Forstbehörde. Die Revierleiter der Kreise stehen für den Kleinprivatwald als zentrale Ansprechpartner zur Verfügung.

Für Privatwaldbesitzer werden forstfachliche Fortbildungsveranstaltungen auf dem bisherigen hohen Niveau angeboten und bedarfsgerecht fortentwickelt.

Die seither bestehende Förderung im Rahmen der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) für zum Beispiel waldbauliche Maßnahmen, Investitionen in Waldwegebau, Bodenschutz, aber auch zur Unterstützung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, wird weiterhin erfolgen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Extremwettereignisse und zunehmender gesellschaftlicher Anforderungen an die Waldbewirtschaftung sollen zusätzliche Möglichkeiten für Entschädigungen nach Schadereignissen, für den Aufbau klimastabiler Wälder und die Honorierung bestimmter Ökosystemleistungen geschaffen werden. Um aktive Waldbesitzer gezielt fördern zu können, soll die VwV NWW hinsichtlich der Förderinhalte und auch in ihrem finanziellen Umfang weiter ausgebaut werden.

Was war bei der Anpassung wichtig?

Allen Waldbesitzern soll weiterhin ein flächendeckendes Betreuungsangebot durch die Forstverwaltung zur Verfügung stehen. Dabei bleibt der Umfang der Unterstützung auch in der neuen Form in voller Höhe erhalten. Das Geld bleibt im System! Das heißt, die Finanzmittel der bisher indirekten Förderung werden künftig den Waldbesitzern als direkte Förderung zur Verfügung gestellt.

Künftig wird es im Bereich der Betreuung mehr Wettbewerb geben. Es ist die Entscheidung des Waldbesitzers, wen er mit der Erfüllung der Dienstleistungen beauftragt. Das Land stellt sicher, dass es keine „weißen Flecken“ in der forstlichen Beratung und Betreuung geben wird.

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