Jetzt FAKT-Vorantrag stellen
Nach Angaben des Ministeriums Ländlicher Raum (MLR) hat in Baden-Württemberg die Teilnahme am Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) im Antragsjahr 2019, sowohl bezüglich der Anzahl der Anträge als auch bei Teilmaßnahmen- und Finanzierungsumfang, erneut stark zugelegt.
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Die Zunahme betrifft insbesondere die Teilmaßnahmen Ökolandbau, Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel, extensive Nutzung von FFH-Mähwiesen und Grünlandbiotopen, Fruchtartendiversifizierung im Ackerbau (mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge) und die Brachebegrünung mit Blühmischungen sowie die Tierwohlmaßnahmen.
MLR will Beschränkungen vermeiden
Das MLR ist bestrebt, den Neueinstieg und die Erweiterung beim FAKT auch in Zukunft ohne Beschränkungen zuzulassen. Zur Ermittlung des zusätzlichen Finanzmittelbedarfs 2020 für das FAKT ist es daher erforderlich, im Spätherbst 2019 wiederum ein Vorantragsverfahren durchzuführen. Wie bereits im letzten Jahr werden alle Personen, die bereits bisher einen Gemeinsamen Antrag gestellt haben, in einem persönlichen Anschreiben auf die Teilnahme am FAKT-Vorantragsverfahren hingewiesen.
Mit dem FAKT-Vorantragsverfahren werden neben den bereits bestehenden FAKT-Verpflichtungen insbesondere beabsichtigte Neueinstiege, Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen und/oder Erweiterungen einer oder mehrerer FAKT-Teilmaßnahmen im Antragsjahr 2020 erfasst. Die Tierwohlteilmaßnahmen mit einer einjährigen Laufzeit sind ebenfalls zwingend im FAKT-Vorantrag voranzumelden.
Verlängerung um ein Jahr
Wichtig ist zudem, dass zum 31. 12. 2019 viele 5-jährige Verpflichtungen mit dem Verpflichtungsbeginn 2015 enden. Für diese auslaufenden Verpflichtungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Verpflichtung zunächst um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2020, zu verlängern. Die Verlängerung einer auslaufenden Verpflichtung ist im FAKT-Vorantrag ebenfalls verbindlich zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass es bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Verlängerungsjahr gegebenenfalls zu Rückforderungen in den zurückliegenden fünf Antragsjahren kommen kann.
Die Maßnahme E 2.2 „Brachebegrünung mit Blühmischungen mit Anrechnung als ÖVF“ ist allerdings von der Verlängerung ausgenommen.
Der FAKT-Vorantrag für den Antrag 2020 kann über das FIONA-System im Zeitraum
vom 2. November bis 16. Dezember 2019
gestellt werden.
Wurde der FAKT-Vorantrag für alle relevanten Teilmaßnahmen ausgefüllt, ist dieser danach abzuschließen. Nur abgeschlossene Voranträge gelten als eingereicht. Es sollte daher darauf geachtet werden, den FAKT-Vorantrag vor Ablauf der oben genannten Vorantragsperiode abzuschließen.
Wenn eine Kürzung notwendig wird
In Abhängigkeit vom landesweiten Ergebnis des FAKT-Vorantrags wird über eine gegebenenfalls vorzunehmende Kürzung bei Neu- und Wiedereinstiegen sowie Erweiterungen oder Verlängerungen entschieden. Bereits bestehende 5-jährige Verpflichtungsumfänge sind davon nicht berührt. Die vollständige Pressemitteilung finden Sie auf der Homepage des LBV und von BWagrar unter dem Webcode 6258736. Für weitere Auskünfte stehen auch die Landwirtschaftsämter zur Verfügung.
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