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Mastrinderleitlinie Niedersachsen

Erste Übergangsfristen für Altbauten greifen

Mit Erlass vom 23.Oktober 2018 gilt die niedersächsische Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung in dem nördlichen Bundesland als veröffentlicht. Die Übergangsfristen in Altbauten gelten ab diesem Termin, teilte hierzu die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Pressemitteilung mit.

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Die Leitlinie ist kein Gesetz oder Verordnung, konkretisiert aber die allgemeinen Anforderungen, die in Tierschutzgesetz und Tierschutznutztierhaltungs-verordnung genannt sind, da es keine rechtlichen Grundlagen für Rinder über sechs Monaten gibt, teilt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hierzu mit.

Die Leitlinie regele insbesondere für Neu- und Umbauten die Mindestan-forderungen an die Stallhaltung von Mastrindern (ab dem siebten Lebensmonat) und Mutterkühen. Sie beinhaltet aber auch Anforderungen für die Haltung in bestehenden, vor der Mastrinderleitlinie genehmigten Altbauten mit Übergangsfristen, um die gewünschten Verbesserungen für das Tierwohl insgesamt umzusetzen. Im Fokus stünden hierbei Altbauten, da einige Übergangsfristen näher rückten.

Ein Platzangebot von 3,5 Quadratmeter (m²) für Endmastrinder ab 650 Kilogramm (kg) Lebendgewicht sei in Niedersachsen in allen Mastbetrieben jedoch erst ab Oktober 2030 umzusetzen, genauso wie eine weichelastische und verformbare Liegefläche, das heißt mit Einstreu oder einer Gummiauflage in Spaltenställen.

Erste Umsetzungsfristen seit Oktober 2020

In Altbauten müsse das Platzangebot spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung der Leitlinie, also ab Oktober 2020, mindestens 2,7 m² Gesamtfläche pro Endmastbulle (mehr als 650 kg) betragen.  Dies sei die erste Vorgabe, quasi eine Untergrenze, die in Kürze umgesetzt werden müsse. Somit sei hier erstmalig ein Mindestwert benannt worden.

Viele Betriebe verzichteten mittlerweile auf einen Aufsprungschutz. Wenn er denn noch vorhanden sei, dürfe er nicht unter Strom gesetzt werden und die Tiere müssten grundsätzlich auch in der Endmast in natürlicher Körperhaltung stehen können. Es müsse ein Freiraum von mindestens 50 Zentimeter (cm) über dem Widerrist der Tiere vorhanden sein. Solche Einrichtungen dürften nur über einem Teilbereich der Bucht angebracht sein (zum Beispiel ein bis zwei Querstangen). Auch diese Mindestanforderungen würden mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren seit Oktober 2020 gelten.

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