Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Andreas Knäuer zu Corona-Programmen

Fließen die Überbrückungshilfen?

Die Bundesregierung hat zur Linderung wirtschaftlicher Verluste infolge von Corona-Beschränkungen die Überbrückungshilfen I, II und III aufgelegt. Letztere starteten vergangenen Freitag, 10. Februar 2021. Steuerberater Andreas Knäuer erklärt im Interview mit BWagrar, wie Betroffene an die Hilfen kommen. Der Diplom-Finanzwirt (FH) ist Geschäftsführer bei der Buchstelle LBV GmbH, Stuttgart. Das Unternehmen mit über 430 Mitarbeitern hat Standorte in Stuttgart, Aalen, Bad Waldsee, Boxberg, Ravensburg und Weinsberg.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
  Andreas Knäuer ist Geschäftsführer bei der Buchstelle LBV GmbH, Stuttgart.
Andreas Knäuer ist Geschäftsführer bei der Buchstelle LBV GmbH, Stuttgart.Buchstelle LBV GmbH
Artikel teilen:

Andreas Knäuer zu Corona-Programmen

Fließen die Überbrückungshilfen?

Andreas Knäuer ist Geschäftsführer bei der Buchstelle LBV GmbH, Stuttgart. Das Unternehmen mit über 430 Mitarbeitern hat Standorte in Stuttgart, Aalen, Bad Waldsee, Boxberg, Ravensburg und Weinsberg. Die Bundesregierung hat zur Linderung wirtschaftlicher Verluste infolge von Corona-Beschränkungen die Überbrückungshilfen I, II und III aufgelegt. Letztere starteten am 10. Februar 2021. Der Steuerberater und Diplom-Finanzwirt (FH) erklärt im Interview mit BWagrar, wie Betroffene an die Hilfen kommen.

 

BWagrar: Herr Knäuer, was ist beim Beantragen von Überbrückungshilfen zu beachten?

Knäuer: Allen Überbrückungshilfs-Programmen gemein ist, dass die Beantragung nur durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen können und dürfen. Durch diese – zwischen der Bundesregierung und der Bundessteuerberaterkammer vereinbarte – Vorgehensweise soll eine korrekte und geprüfte Antragstellung die Richtigkeit der Anträge und die Beschleunigung des Antragsverfahrens ermöglichen.

Ungeachtet dessen zeigt sich in der Praxis, dass das größte Problem in der Umsetzung der angekündigten Hilfsmaßnahmen, eine nicht funktionierende zeitnahe Abarbeitung der Anträge und damit eine schnelle Auszahlung der sehnlichst erwarteten Gelder in den staatlichen Stellen ist. Viele Maßnahmen werden medienwirksam angekündigt. Jedoch müssen danach zuerst die Rechtsgrundlagen (Gesetze) erarbeitet und verabschiedet werden.

Danach sind die Ausführungsrichtlinien zu erarbeiten und die Software der Programme zu programmieren. Oftmals dauert dieser Vorgang Wochen, sodass Anträge erst Wochen nach der Ankündigung tatsächlich gestellt werden können. Bis dann die Anträge geprüft und ausbezahlt werden vergehen nochmals Wochen – trotz mancher Abschlagszahlung auf Anträge.

Bis zum heutigen Tag wurden die „November-Hilfen“ – angekündigt bereits Ende Oktober 2020 nur teilweise endgültig abgearbeitet und ausbezahlt. In vielen Fällen gab es nur eine erste Teilabschlagszahlung.

BWagrar: Sind die Anforderungen für die Hilfen in den Betrieben gegeben?

Knäuer: Als zusätzliche Probleme erweisen sich immer wieder die Voraussetzung für die Beantragung der Hilfen, welche fast täglich geändert werden. Dies erfolgt daher, als die angekündigten Hilfsmaßnahmen immer von der EU auf die Zulässigkeit geprüft werden müssen, um ungewollte nicht zulässige Subventionen zu vermeiden. Dieser Aufgabe müssen sich alle Steuerberater stellen welche mit Hilfsanträgen konfrontiert werden. Sie müssen täglich auf den Internetseiten der Ministerien sich auf dem Laufenden halten was rechtlich gilt (Aktualisierung des sogenannten FAQs). Teilweise müssen sogar gestellte Anträge nachträglich durch den Steuerberater nochmals korrigiert werden. Dieser haftet für die Korrektheit der Angaben in den Anträgen.

 

„Hilfsgelder fließen zwar umsatzsteuerfrei. Jedoch sind sie als Einnahmen in den Gewinnermittlungen zu erfassen.“

 

Hier den kompletten Überblick zu behalten fällt nicht leicht. Es ist aber zwingend notwendig, da die Hilfsgeldzahlungen zwar alle umsatzsteuerfrei bezahlt werden. Jedoch sind alle Zahlungen als Einnahmen in den Gewinnermittlungen zu erfassen. Hierzu wurde bereits extra ein eigenes Formular für die Veranlagungskampagne 2020 erstellt.

BWagrar: Gibt es spezielle Überbrückungshilfen als Ausgleich für coronabedingte Erlöseinbußen für die Land- und Forstwirtschaft?

Knäuer: Seit Ende der zweiten Februar-Woche 2021 sind die Kriterien eindeutig festgelegt uns es können die Anträge gestellt werden. Es wurde zudem klargestellt, dass auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in die Überbrückungshilfe III hineinfallen.

Hier gelten dann die normalen Antragsgrenzen wie bei jedem Gewerbetreibenden auch. Gemeinsam ist jedoch allen Hilfsprogrammen, dass die Umsatzeinbrüche coronabedingt erfolgt sein müssen.

Bei Fragen zu Hilfsprogrammen kann nur der Steuerberater im Einzelfall Auskunft geben. Da dieser durch die Zusatzarbeiten extrem belastet sind wurde die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 bereits um mehrere Monate verlängert, jedoch nur, soweit sie von Steuerberatern zu erstellen sind. Eine enorm herausfordernde Zeit für die betroffenen Unternehmer, Mitarbeiter und alle Steuerberatern.

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.