Handel im Reisegewerbe nur nach Test auf Geflügelpest
Das Ministerium für Ländlichen Raum erlässt eine Allgemeinverfügung. Ab dem 17. April ist der Handel über Reisegewerbe nur noch nach Untersuchung der Tiere möglich. Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete wurden eingerichtet.
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„Die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen ist zwingend erforderlich, um einen Seucheneintrag in die Geflügelbestände bestmöglich zu verhindern“, sagte Peter Hauk, Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, am Dienstag den 13. April, in Stuttgart. Da in den kommenden Wochen wieder Verkäufe von Geflügel im Reisegewerbe angekündigt sind, wurde für Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, wonach Geflügel im Reisegewerbe nur dann verkauft werden darf, wenn die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe insbesondere auf Geflügelpest untersucht wurden. Die genannte Allgemeinverfügung wird am Freitag dieser Woche veröffentlicht und tritt am Samstag in Kraft.
Seuchengefahr immer noch hoch
Mit Blick auf das von einem Betrieb in Nordrhein-Westfalen ausgehende Seuchengeschehen hätten die Behörden im Land rasch gehandelt und die entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen. Insgesamt wurden in Baden-Württemberg mit Stand 9. April rund 180 Kontakthaltungen zum Seuchengeschehen in Nordrhein-Westfalen ermittelt.
Neben den Seuchenausbrüchen in den Kontakthaltungen wurde in einer kleinen Geflügelhaltung im Landkreis Ravensburg der Seuchenerreger durch Wildvögel eingetragen. Dies ist ein Beleg dafür, dass das Seuchenrisiko nach wie vor hoch ist. Zum Stand 8. April sei somit in insgesamt 64 Haltungen ein Geflügelpestausbruch amtlich festgestellt worden.
Verendete Vögel sind dem Veterinäramt zu melden
Die betroffenen Haltungen wurden gesperrt, die Tiere tierschutzkonform getötet und unschädlich beseitigt sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Zudem wurden um die Geflügelhaltungen mit einem Seuchenausbruch größtenteils Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete eingerichtet, in denen beispielsweise Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten aufgestallt werden müssen, die Haltung von Vögeln und verendete gehaltene Vögel unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen sind sowie der Tier- und Warenverkehr in diese beziehungsweise aus diesen Haltungen nur noch mit behördlicher Genehmigung unter Einhaltung der spezifischen tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Durch die sofort nach Bekanntwerden der Seucheneinträge ergriffenen Maßnahmen konnte bislang eine Ausbreitung der Seuche in weitere Geflügelbestände verhindert werden.
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