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Entscheidung im Bundesrat

Ökologische Vorrangflächen zur Futternutzung frei

Ab Juli 2022 dürfen Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) bundesweit für Futterzwecke genutzt werden. Der Bundesrat hat heute dem entsprechenden Verordnungsentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

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Schnittnutzung von Zwischenfrüchten auf ÖVF ist zulässig im Sommer 2022.
Schnittnutzung von Zwischenfrüchten auf ÖVF ist zulässig im Sommer 2022.Silvia Ruess (rue)
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Ende März hat die EU-Komission beschlossen, aufgrund der gestiegenenen Agrar- und Futtermittelpreise, europaweit die Ökologischen Vorrangflächen für die Lebens- und Futtermittelnutzung freizugeben.

Die Änderung der so genannten Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sieht Ausnahmen von den Restriktionen für Vorrangflächen vor. Nach bisheriger Rechtslage dürfen diese nur sehr eingeschränkt temporär für die Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden. Die Bundesregierung will nun das Potenzial an Grundfutter erhöhen, um einen Beitrag zur Verbesserung der Futtermittelversorgung zu leisten, zugleich aber die Biodiversität berücksichtigen.

Anders als in den Vorjahren, in denen mit einzelnen Länderermächtigungen auf lokale Engpässe zum Beispiel nach Dürren oder Hochwasser reagiert wurde, gibt es für 2022 eine bundesweite Ausnahmeregel, da die aktuellen Probleme ganz Deutschland betreffen.

Beweidung von Brachen ab 1. Juli

Die neue Verordnung definiert zwei Ausnahmen: Auf brachliegenden Flächen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, ist in diesem Jahr bereits ab dem 1. Juli eine Beweidung durch Schafe, Ziegen und weitere Tierarten möglich, ebenso eine Schnittnutzung für Futterzwecke. Nach geltender Rechtslage müssen solche Flächen eigentlich grundsätzlich während des ganzen Antragsjahres brachliegen - frühestens ab dem 1. August dürfen Schafe oder Ziegen den Aufwuchs beweiden.

Ausnahmen auch bei Zwischenfruchtanbau

Auf ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke dürfen ebenfalls ausnahmsweise andere Tierarten neben Schafen und Ziegen weiden, während die Flächen mit einer bestimmten zulässigen Kulturpflanzenmischung bestellt sind. Auch hier ist im Jahr 2022 eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig.

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