180 Millionen Krisenhilfe
Die EU-Kommission hat Ende März eine Delegierte Verordnung über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren verabschiedet, um die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die EU-Landwirtschaft abzufedern. Mittlerweile liegt auch ein nationaler Entwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) vor.
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Für in Deutschland betroffene Landwirtinnen und Landwirte stehen insgesamt 180 Mio. Euro als Entlastung zur Verfügung (60 Mio. EU- und 120 Mio. Euro Bundesmittel). Auf Grundlage einer Stellungnahme des Thünen-Instituts sollen ausschließlich folgende Sektoren begünstigt werden (vorgesehene Beihilfen in Klammern):
- Freilandgemüse (386 €/ha Anbaufläche)
- Obstbau (126 €/ha Anbaufläche)
- Weinbau (64 €/ha Anbaufläche)
- Hühnermast (48 €/100 durchschnittlich gehaltenen Masthühnern)
- Putenmast (135 €/100 durchschnittlich gehaltenen Mastputen)
- Entenmast (57 €/100 durchschnittlich gehaltenen Mastenten)
- Schweinemast (128 €/100 durchschnittlich gehaltenen Mastschweinen)
- Ferkelaufzucht (32 €/100 durchschnittlich gehaltenen Ferkeln)
- Sauenhaltung (99 € je durchschnittlich gehaltener Sau)
Die Förderobergrenze liegt bei 15.000 Euro je Betrieb. Die Mittelvergabe soll an die Erfüllung eines Nachhaltigkeitskriteriums geknüpft werden. Voraussetzung ist daher, dass die betroffenen Betriebe im Jahr 2021 eine Greening-Prämie erhalten haben. Da Obst- und Gemüsebaubetriebe mit geschützter Produktion, GAP-Kleinbetriebe oder auch flächenlose Viehhaltungsbetriebe im Regelfall keine Greening-Prämie erhalten, werden sie im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt. Diese Betriebe werden aber einen Antrag auf Kleinbeihilfe nach de minimis stellen können. Ein entsprechendes Programm des BMEL dazu ist in Arbeit.
Die Zuständigkeit für die Auszahlung wird bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) liegen. Eine Auszahlung soll von Amts wegen, das heißt ohne Antragsverfahren, bis spätestens 30. September 2022 über die SVLFG erfolgen und sich nach den Flächen und Tierzahlen richten, die dort hinterlegt sind. Grundsätzlich gilt für die Feststellung der Anbauflächen und des Tierbestandes der 22.03.2022. Änderungen, die der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22.04.2022 schriftlich angezeigt wurden, werden berücksichtigt. Bei der Aufteilung der nationalen Mittel in Höhe von 120 Millionen Euro weist das BMEL darauf hin, dass diese erst vorgenommen werden kann, wenn die Anzahl der Berechtigten für die Anpassungsbeihilfe – unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitskriteriums – feststeht.
Die Abwicklung für die Betriebe, die einen Antrag nach de minimis stellen können (siehe oben), wird über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung laufen.
In seiner Stellungnahme kritisiert der Deutsche Bauernverband (DBV), dass nicht alle Betriebe die dringend notwendigen Hilfen nutzen können. Der DBV hätte es begrüßt, wenn diese Krisenhilfe als Beitragsermäßigung der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung an alle Betriebe weitergegeben worden wäre.
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