Verbände forden dringend Anpassungen
Der Landesbauernverband und sieben weitere Verbände der süddeutschen Milchwirtschaft haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes positioniert.
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Änderungen in dem Gesetzestext aus dem Referentenentwurf vom 1. Februar 2024 sind zwingend nötig, um eine praxisgerechte Fortentwicklung des Tierwohls zu fördern, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung der Verbände der süddeutschen Milchwirtschaft.
Angesichts der Dynamik des Strukturwandels in der Milchviehhaltung und des insbesondere bei den anbindehaltenden Milchviehbetrieben erdrutschartigen Rückgangs der Betriebszahlen sowie der Bestrebungen des Lebensmitteleinzelhandels vermehrt auf Milch aus Anbindehaltung zu verzichten, halten sie ein gesetzliches Verbot der Anbindehaltung für überflüssig.
Rinderaufzucht- und Mastbetriebe betroffen
Laut Mitteilung der Verbände wären von einem Verbot nicht nur Milchkuhhaltungen, sondern auch Mutterkuhhaltungen, die vor allem auch extensives Grünland pflegen sowie Rinderaufzucht- und -mastbetriebe betroffen. Ein Verbot der Anbindehaltung würde daher nur weitere unnötige Strukturbrüche, mit allen negativen Folgen für die kleineren bäuerlichen Familienbetriebe, die Kulturlandschaft und den Ländlichen Raum bringen.
Auch eine fünfjährige Übergangszeit - wie sie im Referentenentwurf § 21 (1 a) vorgesehen ist - sei für die derzeit noch anbindehaltenden Betrieben bei Weitem zu wenig Zeit für die notwendigen betrieblichen Anpassungen. Sogar das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, fordere aktuell eine Übergangszeit bezüglich der Anbindehaltung von mindestens 15 Jahren.
Kombihaltung muss erhalten bleiben
Des Weiteren müsste der § 21 (1a) auch um die Kombihaltung als künftig weiterhin akzeptable Haltungsform ergänzt werden. Die Verbände schlagen hierzu folgenden Passus vor: …oder 3.- zwingend an mindestens 120 Tagen im Jahr eine freie Bewegung der Tiere für mindestens zwei Stunden auf der Weide, in einem Laufhof oder in Bewegungsbuchten, sowie eine freie Abkalbung gewährleistet ist“. Die Kombihaltung sei als Haltungsform für ein erweitertes Tierwohl seit Jahren anerkannt. Auch müsse eine Streichung der Anforderung "mit höchstens 50 Rindern" vorgenommen werden, da die absolute Bestandsgröße in keinem Zusammenhang zu Tierschutz und Tierwohl besteht und diese starre Linie für einen lebenden Betrieb nicht praktikabel ist. Eine Übergabe des Betriebs muss weiterhin möglich sein, daher ist die Passage in § 21 (1a Absatz 2) „durch den jeweiligen Betriebsinhaber“ zu streichen.
Darüber hinaus seie die bestehenden Regelungen im Tierschutzgesetz des §5 Absatz 3 Nummer 2 in der gültigen Fassung beizubehalten, um Landwirten beim Veröden der Hornanlagen weiterhin das etablierte schonende Verfahren mittels Schmerzmittelgabe und Sedierung sowie Durchführung zu einem optimalen Zeitpunkt zu ermöglichen.
Unterzeichnet wurde die Stellungnahme vom Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband (BWGV), dem Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverband (BLHV), dem Bayerischen Bauernverband (BBV), dem Genossenschaftsverband Bayern, dem Landesbauernverband in Baden-Württemberg (LBV), dem Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg, dem Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft (VBPM) sowie dem Verband der Milcherzeuger Bayern (VMB).
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