
Beihilfe für Geschädigte
46,5 Millionen Euro Frosthilfen im Obst- und Weinbau sollen an betroffene Betriebe ausbezahlt werden. Hilfe kann erhalten, wer Mindestanforderungen erfüllt.
von BMEL erschienen am 14.11.2024Das Bundesministerim für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) meldet, dass die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ unterzeichnet wurde. Damit sei die Grundlage geschaffen, um infolge der Spätfröste im April EU-Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet an die betroffenen deutschen Obst- und Weinbäuerinnen und -bauern auszuzahlen.
Mindestschaden 7500 Euro
Die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ soll noch im November in Kraft treten. Anträge können dann bis zum 8. Januar 2024 bei den zuständigen Landesstellen gestellt werden. Beihilfeberechtigt sind Betriebe, die durch den Frosteinbruch substantiell betroffen wurden, das heißt die einen Ertragseinbruch von mehr als 30 Prozent erlitten haben, und bei denen ein Mindestschaden von 7500 Euro vorliegt. Damit wird sichergestellt, dass möglichst viele betroffene Betriebe von den Hilfen profitieren. Nach Eingang aller Anträge wird der betriebsindividuelle Entschädigungssatz festgelegt. So können die europäischen Mittel bestmöglich ausgeschöpft werden. Die Verordnung sieht eine Obergrenze des Entschädigungssatzes von 40 Prozent des entstandenen Schadens je Betrieb vor. Die Länder werden die Hilfen dann bis zum 30. April 2025 auszahlen.
Eine Kumulation von Landeshilfen mit den EU-Mitteln ist grundsätzlich möglich. Dabei sind die beihilferechtlichen Höchstfördergrenzen nach EU-Recht zu beachten, zudem ist eine Überkompensation der Schäden auszuschließen.
Besonders in Ost- und Süddeutschland haben Spätfröste im April im Obst- und Weinbau erhebliche Schäden verursacht. Insgesamt summieren sich die Schäden nach Berechnungen der betroffenen Bundesländer auf rund 286 Millionen Euro. Je nach Kultur und Standort betragen die Ertragsausfälle im Obstanbau zwischen 20 bis 100 Prozent – insbesondere im Kernobst (Äpfel/Birnen), im Steinobst (Süß- und Sauerkirschen, Pflaumen/Zwetschgen) sowie beim Beerenobst. Die Schäden im Weinanbau liegen im Bereich von 30 bis 100 Prozent.
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