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Frist fürs Entlastungsjahr 2024 endet am 31. Dezember 2025

Den Agrardieselantrag am besten frühzeitig stellen

Mit dem Gesetz vom 1. März 2024 hat sich an der bisherigen Regelung zur Agrardieselvergütung nichts grundlegend geändert. Die landwirtschaftlichen Betriebe können weiterhin eine Entlastung der Energiesteuer für den im Betrieb eingesetzten Diesel beantragen.

von Andreas Braig, KBV/LBV Quelle LBV/KBV erschienen am 25.06.2025
Egal was die Politik in Sachen Agrardiesel entscheidet: Eine frühzeitige Antragstellung führt zu keinerlei Nachteilen. Im Gegenteil. Sie stellt sicher, dass auch mögliche rückwirkende Erhöhungen automatisch berücksichtigt werden. © Silvia Rueß
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Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Paragraf 57 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG), der die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft regelt. Gemäß Paragraf 57 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von Ackerschleppern, standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder Sonderfahrzeugen verwendet wurden. Die Entlastung erfolgt in drei Stufen:

  • bis zum 29. Februar 2024: 214,80 Euro je 1000 Liter Gasöl
  • vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 128,88 Euro je 1000 Liter Gasöl
  • vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 64,44 Euro je 1000 Liter Gasöl.

Diese Staffelung wurde durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 eingeführt und ist in § 57 Absatz 5 EnergieStG festgelegt.

Antragstellung – jetzt möglich

Der Antrag für das Entlastungsjahr 2024 kann ab sofort gestellt werden. Die zuständige Stelle ist die Zollverwaltung, wobei der Antrag ausschließlich über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung erfolgen muss. Wichtige Hinweise zur Antragstellung:

  • Eine papiergebundene Antragstellung ist nicht mehr möglich.
  • Es ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich, um sich im Portal anzumelden.
  • Der Antrag kann auch von beauftragten Dritten (z. B. Antragsberatung Kreisbauernverbände) gestellt werden.
  • Eine Übersicht über die im Betrieb eingesetzten Dieselmengen ist erforderlich, inklusive Tankbelege, Buchführung oder andere geeignete Nachweise.

Frist: 31. Dezember 2025

Die Frist für die Antragstellung für das Entlastungsjahr 2024 endet am 31. Dezember 2025. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist – Anträge, die nach diesem Datum eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bauernverband empfiehlt, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung und Auszahlung zu vermeiden.

Fazit: Auch für das Jahr 2024 bleibt die Agrardieselvergütung ein verlässliches Instrument zur Unterstützung der Landwirtschaft. Die Antragstellung ist bereits jetzt über das Bürger- und Geschäftskundenportal möglich. Landwirte und forstwirtschaftliche Betriebe sollten die Frist zum 31. Dezember 2025 unbedingt beachten und ihre Unterlagen zeitnah vorbereiten. Sollten sich politische Rahmenbedingungen ändern, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rückwirkenden Anpassungen kommen – eine rechtzeitige Antragstellung ist daher nicht nachteilig, sondern im Gegenteil ausdrücklich zu empfehlen. Insbesondere vor dem Hintergrund der politischen Ankündigungen der neuen Bundesregierung unter Bundeskanzler Merz, die Agrardieselvergütung möglichst rasch wieder auf das alte Niveau anheben zu wollen, gilt: Sollte diese Maßnahme umgesetzt werden, ist fest davon auszugehen, dass eine rückwirkende Auszahlung erfolgt. Eine frühzeitige Antragstellung führt also zu keinerlei Nachteilen, sondern stellt sicher, dass auch mögliche rückwirkende Erhöhungen automatisch berücksichtigt werden.

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