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Bundesfernstraßenmautgesetz

Maut ab 3,5 Tonnen

Seit 1. Juli 2024 gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen die Mautpflicht. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben oder landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit.

von Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) erschienen am 02.07.2024
Fahrer eines Lkws mit beiden Händen am Lenkrad und Sonnenreflexion im Außenspiegel. © Virrage Images/shutterstock.com
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Die Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) gelten auch nach der Absenkung der Mautpflichtgrenze auf eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zum 01. Juli 2024 fort. Wichtig ist, dass nur Zugkombinationen (z. B. Sprinter mit Anhänger) mautpflichtig sind, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 t liegt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig.

Für landwirtschaftliche Betriebe gilt die Mautbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GÜKG) sowie den damit verbundenen Leerfahrten (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 BFStrMG). Danach können land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ihre eigenen Bedarfsgüter oder Erzeugnisse für eigene Zwecke mautbefreit befördern (Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 a GüKG). Auch die mit diesen Transporten verbundenen Leerfahrten sind mautbefreit. Es handelt sich hierbei um keine generelle, sondern eine situative/fahrtbezogene Mautbefreiung. 

Anwendbar ist die Ausnahme auf alle für diesen Zweck genutzten Fahrzeuge, nicht nur solche mit einer LOF-Zulassung (Traktoren, Unimogs), sondern auch für klassische Lkw und Sattelkraftfahrzeuge und ebenso für eigene wie angemietete Fahrzeuge.

Bedarfsgüter sind Güter, die dem Gebrauch oder Verbrauch in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, zum Beispiel Saatgut, Pflanzensetzlinge, Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Kraft- und Brennstoffe in Mengen des Eigenbedarfs, Ersatzteile, Werkzeuge und landwirtschaftliche Maschinen, die zur Feldbestellung oder zur Abfuhr von Erntegut und dergleichen benötigt werden und die schwerpunktmäßig Arbeitsleistungen erbringen.

Erzeugnisse im Sinne der Mautbefreiung sind nur unverarbeitete Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft, wie zum Beispiel Getreide, Weintrauben, Obst und Gemüse, Kartoffeln. Nicht dazu rechnen bereits weiterverarbeitete Produkte, wie beispielsweise eingemachtes und tiefgekühltes Obst und Gemüse, Marmeladen, Säfte, Wein, Spirituosen (keine abschließende Auflistung).

Handwerkerausnahme bei LKW-Maut

Von der neuen 3,5 Tonnen-Regelung sind viele Handwerker betroffen. Doch hier gibt es eine Ausnahme, die sogenannte Handwerkerausnahme bei der Lkw-Maut. Danach sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und weniger als 7,5 t mautbefreit, wenn sie zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt (sogenannte Variante 1), oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, (sogenannte Variante 2) benutzt werden.

Szenario 1 Äpfel pflücken

Äpfel werden in der Obstplantage gepflückt und auf den Betrieb oder zur Genossenschaft transportiert (zum Beispiel mittels Traktorgespann): Sofern ein Landwirt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination, zum Beispiel mit einem Traktor und einem Anhänger/Kipper, die in der eigenen Obstanlage gepflückten Äpfel aus der Urproduktion zu seinem Betrieb oder zwecks Verkauf und Weiterverarbeitung zur Genossenschaft oder einer Kelterei transportiert, ist für diese Ladungsfahrt und die damit verbundene Leerfahrt, beispielsweise zurück zu seinem Betrieb oder zur Plantage, keine Maut zu entrichten. Hier greift die Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Bundesfernstraßenmautgesetz.

Szenario 2 Gemüse für den Wochenmarkt

Gemüse wird vom Acker zum Hof transportiert ODER Gemüse wird vom Hof auf den Wochenmarkt transportiert oder an einen Kunden ausgeliefert (über 3,5 t technisch zulässiges Gewicht): Der Transport von eigenem noch unverarbeiteten Gemüse des Anbauers aus der Urproduktion für eigene Zwecke vom Feld zum Hof oder zwecks Verkauf vom Hof zum Wochenmarkt oder einem Kunden ist mautbefreit. Dies gilt auch, wenn das Gemüse, zum Beispiel Spargel, Kartoffeln, von eigenen landwirtschaftlichen Flächen lediglich verpackt und so für die Vermarktung vorbereitet wurde.

Szenario 3 Weiterverarbeitung

Gemüse wird am Hof verpackt, gegebenenfalls tiefgekühlt und anschließend weitertransportiert (über 3,5 t technisch zulässiges Gewicht): Sofern das Gemüse zwecks einer dauerhaften Konservierung und für die spätere Vermarktung tiefgekühlt wurde, liegt eine Weiterverarbeitung vor. Beim Transport solcher Tiefkühlware ist die Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.6 BFStrMG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG nicht anwendbar. 

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