
Noch ist Zeit für Korrekturen
Bis 30. September haben Antragstellerinnen und Antragsteller Zeit, den Gemeinsamen Antrag zu prüfen und Korrekturen einzupflegen. Das Ministerium Ländlicher Raum rät, regelmäßig mögliche Hinweise abzurufen.
von Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erschienen am 11.08.2025Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) rät allen Antragstellerinnen und Antragstellern, regelmäßig die in FIONA abrufbaren aktuellen Prüfergebnisse zum Gemeinsamen Antrag zu sichten und, falls erforderlich, Korrekturen am Antrag vorzunehmen. Die Prüfergebnisse sind im Navigationsbaum unter ‚Prüfen & Fehlerprotokoll‘ einsehbar und werden dort als Fehler- oder Hinweismeldungen ausgegeben.
Auch in diesem Jahr stellt das Ministerium ein Informationsblatt ‚Hinweise zur Bearbeitung von Fehlern und Hinweisen in FIONA bis zum 30. September 2025‘ bereit, das unter www.fiona-antrag.de abrufbar ist. Erforderliche Änderungen der Antragsdaten einschl. Änderungen an fristgerecht beantragten Schlägen/Teilschlägen können bis einschließlich 30. September 2025 vorgenommen werden. Diese Korrekturen bleiben sanktionsfrei und führen nicht zu Verfristungsabzügen. Es besteht sogar die Möglichkeit den Gemeinsamen Antrag ganz oder teilweise über FIONA bis einschließlich 30. September 2025 zurückzunehmen.
Änderungen neu einreichen
Damit vorgenommene Änderungen oder Rücknahmen in FIONA rechtswirksam werden, ist es zwingend erforderlich, dass der Gemeinsame Antrag nach jeder Änderung erneut eingereicht wird.
Nach dem 30. September eintretende Änderungen müssen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde über das Antragstellerpostfach oder per E-Mail gemeldet werden – einschließlich eines eingescannten Originalschreibens mit Unterschrift.
Unabhängig vom letzten Termin, 30. September 2025, zur Änderung der Antragsangaben gilt: Soweit sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, so dass sie nicht mehr mit den Angaben im Gemeinsamen Antrag übereinstimmen, sind diese immer unverzüglich und auch nach dem 30. September der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde mitzuteilen.
Es ist zudem zu beachten, dass Änderungen oder Rücknahmen von Tieren, Antragsteilen oder Flächen im Gemeinsamen Antrag nicht mehr möglich sind, sobald die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. auf einen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß hingewiesen hat.
Weitere Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags sind in Kapitel 17 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2025 beschrieben.
Wichtige Informationen:
Das MLR weist darüber hinaus auf folgenden Informationen hin
TWW_JSON_Converter.GetClass: Komponente bzw. Komponenten-Ident ist unbekannt list-itemTWW_JSON_Converter.GetClass: Komponente bzw. Komponenten-Ident ist unbekannt list-itemFeststellungen aus der Verwaltungskontrolle
Ab dem 8. August 2025 werden in FIONA Ergebnisse aus der Verwaltungskontrolle zu den Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und –ziegen sowie für Mutterkühe angezeigt. Hierzu ist im FIONA-Navigationsbaum der Eintrag ‚Feststellungen‘ aufzurufen. Es werden dort die Prüfergebnisse zu folgenden Prüfungen angezeigt, soweit die Prüfungen nicht bestanden wurden (Feststellungen):
Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft den Antragstellerinnen und Antragstellern gerne die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde weiter. Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft der Benutzerservice weiter. Der Benutzerservice ist unter Tel. 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 16.30 Uhr; Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr.
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