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Schilf-Glasflügelzikade

Ausnahmen für Schwarzbrachen

Das Bundeskabinett hat die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung beschlossen.

von age erschienen am 13.10.2025
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Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sollen einige Anpassungen der Standards zur Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) vorgenommen werden. Unter anderem sollen bei GLÖZ 6 Ackerflächen nach dem Anbau bestimmter Kulturen, beispielsweise Zuckerrüben und Kartoffeln, von der Pflicht zur Mindestbodenbedeckung ausgenommen werden. Bislang muss mindestens 80 Prozent der Ackerfläche eines Betriebs in einem bestimmten Zeitraum zum Schutz vor Bodenerosion und Nährstoffverlusten bedeckt sein.

Laut dem Bundeslandwirtschaftsministerium ist die geplante Änderung Teil der Strategie zur Bekämpfung der durch Schilf-Glasflügelzikaden übertragenen Erreger von Pflanzenkrankheiten. Denn durch das zeitweise Fehlen von Vegetation kann den im Boden lebenden Larven der Zikade die Nahrungsgrundlage entzogen werden.

Darüber hinaus sollen dem Ministerium zufolge weitere Einzelregelungen vorgenommen werden, zum Beispiel bei den Vorschriften zu Dauergrünland in Feuchtgebieten und Mooren – GLÖZ 2. Vorgesehen ist die Möglichkeit, den Boden zu bearbeiten, um die Dauergrünlandnarbe zu erneuern. Zudem sollen die Regelungen für die obligatorische, mindestens fünfjährige Nutzungsfrist für Flächen mit ersatzweise neu angelegtem Dauergrünland präzisiert werden.

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