Amerikanische Rebzikade auf dem Vormarsch
Mit der erstmaligen Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade in Südbaden im Sommer 2024 stellt die Bekämpfung dieser Schädlinge eine dringende Herausforderung dar. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat daraufhin die Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Karate Zeon erteilt. Dieses Mittel soll den Überträger der gefährlichen Goldgelben Vergilbung (Flavescence dorée) effektiv bekämpfen.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 09.09.2024Die Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) wurde 2016 im Elsass nachgewiesen und im Sommer 2024 in Südbaden und damit erstmalig in Deutschland. Die Amerikanische Rebzikade ernährt sich vom Phloemsaft der Pflanze und kann den Erreger der Goldgelben Vergilbung, auch Flavescence dorée genannt, von Rebe zu Rebe epidemieartig übertragen. Mit Flavescence dorée befallene Rebstöcke müssen gerodet werden. Deshalb sollte der Überträger dieser sehr gefährlichen Rebkrankheit unbedingt bekämpft werden.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat aus diesem Grund für das Pflanzenschutzmittel Karate Zeon (Wirkstoff: lambda-Cyhalothrin) eine Zulassung gegen die Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) als Vektor der Goldgelben Vergilbung (Flavescence dorée) vom 22. August 2024 bis 19. Dezember 2024 erteilt.
Unterschiede bei Rebenarten
Karate Zeon darf zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade mit einem Aufwand von 75 ml/ha in 400–800 l Wasser/ha bis zu zweimal im Abstand von mindestens 14 Tagen gespritzt oder gesprüht werden.
Bei Pflanzreben und Unterlagsreben (jeweils ohne Früchte) sind Anwendungen während der Trieb- und Blattentwicklung bei Nachweis der Amerikanischen Rebzikade bzw. nach Aufruf über amtliche Rebschutzwarndienste zulässig.
Bei Tafel- und Keltertrauben sind Anwendungen ab BBCH 55 (Gescheine vergrößern sich) bis BBCH 89 (Vollreife der Beeren) bei Nachweis der Amerikanischen Rebzikade bzw. nach Aufruf über amtliche Rebschutzwarndienste zulässig. Bei Tafel- und Keltertrauben ist eine Wartezeit von sieben Tagen einzuhalten.
Anwendungsbestimmungen und Auflagen zum Schutz des Naturhaushaltes und der Gewässer sowie des Anwender- und Gewässerschutzes sind zu beachten.
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