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Ausnahmen für bestehende Güllelager vorgesehen

Weitgehend Bestandsschutz

Bayern und Rheinland-Pfalz haben sich auf einen weitgehenden Bestandsschutz für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft (JGS-Anlagen) verständigt. Das geht aus ihrem Antrag zum Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hervor, der jetzt dem Bundesrat zugeleitet wurde.
Veröffentlicht am
Danach müssen JGS-Anlagen, die bei Inkrafttreten der Anlagenverordnung bereits errichtet sind, lediglich den Anforderungen entsprechen, die nach den geltenden landesrechtlichen Regelungen zu beachten waren. Nur bei Verdacht auf erhebliche oder gefährliche Mängel soll die jeweilige Behörde eine Prüfung der Anlage durch einen Sachverständigen anordnen können. Gesonderte Vorschriften soll es für Bestandsanlagen mit einem Volumen über 1500 m3geben. Zwar soll auch für diese größeren JGS-Anlagen nachträglich kein Leckageerkennungssystem vorgeschrieben werden. Allerdings muss die Dichtheit durch „geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen" nachgewiesen werden. Behördliche Anordnungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Anlage...
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