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Mindestabschussplan

Jagd-Plan unzulässig

Mit Urteil vom 20. August 2014 (AZ: 5 K 1858/13.TR) hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden, dass die behördliche Festsetzung eines Mindestabschussplanes unzulässig ist.
Veröffentlicht am
Im Streitfall erließ die beklagte Kreisverwaltung gegenüber dem Kläger für dessen Jagdbezirk einen Mindestabschussplan, um ansteigendem Wildschaden entgegenzuwirken. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem VG Trier. Die VG-Richter gaben dem Kläger Recht und führten aus, der Abschussfestsetzung müsse zu entnehmen sein, dass ihr eine Abwägung vorausgegangen ist, die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhe und dass sich die Abschusshöhe in einem nachvollziehbaren Rahmen bewege, der sich am aktuellen Wildbestand im konkreten Jagdbezirk orientiere. Daran fehle es bereits, sodass es nicht darauf ankomme, ob es zulässig sei, einen Mindestabschuss in Höhe von Kommawerten festzusetzen.
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