Regeln für den Mindestlohn in der Landwirtschaft
Der Mindestlohn
Für Beschäftigte in der Landwirtschaft kann in den nächsten drei Jahren der ab 1. Januar 2015 geltende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde unterschritten werden. Nicole Spieß vom Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg erläutert die Hintergründe.
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Ab dem 1. Januar 2015 gilt bundesweit ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Dieser wird alle zwei Jahre durch die Bundesregierung angepasst. Bei einer angenommenen Lohnsteigerung von jährlich 2,5 Prozent läge der Mindestlohn ab 1. Januar 2017 bei 8,93 Euro je Stunde. Der Mindestlohn ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer verbindlich. Ausgenommen sind lediglich Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren oder deren berufsbegleitendes oder Orientierungspraktikum auf längstens drei Monate befristet ist. Drei Jahre Übergangsregelung Die vom Berufsstand geforderte Ausnahme...
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