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Mitteilungspflichten der 16. AMG-Novelle greifen ab 1. Juli 2014

Mastbetriebe aufgepasst

Der Bundesrat hat Mitte Juni der Durchführungsverordnung zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) zugestimmt. Sie präzisiert, welche Betriebe unter die Mitteilungspflichten fallen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erklärt im folgenden Beitrag, worauf Mäster achten müssen.
Veröffentlicht am
Mitteilungspflichtig sind Halter von Rindern, Schweinen, Puten und Hühnern, die zur Mast bestimmt sind, wenn im Kalenderhalbjahr durchschnittlich mehr als: 20 Mastkälber ab dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von acht Monaten, 20 Mastrinder ab acht Monate, 250 Ferkel ab dem Absetzen vom Muttertier bis einschließlich 30 Kilogramm, 250 Mastschweine über 30 Kilogramm, 1000 Mastputen ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens, 10.000 Masthühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens gehalten werden. Der Tierhalter muss jede Nutzungsart separat betrachten und entscheiden, ob er Mitteilungen über seine Tierhaltung und Antibiotikaanwendungen machen muss. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der zum Beispiel gleichzeitig 150 Ferkel bis 30 Kilogramm und 300...
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