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Neue Düngeverordnung beansprucht mehr Zeit

Laura Bangert vom Amt für Landwirtschaft und Naturschutz im nordbadischen Sinsheim hat sich mit ihren Kollegen Klaus Sigmann und Hans-Peter Wöllner intensiv mit den Folgen der Düngeverordnung für Pferdebetriebe auseinandergesetzt.
Veröffentlicht am
Foto: privat
Nachgefragt bei ... BWagrar: Frau Bangert, welche Folgen hat die Düngeverordnung für Pferdebetriebe? Bangert: Es gibt drei beziehungsweise vier wesentliche Änderungen in der neuen Düngeverordnung, die für Pferdebetriebe relevant sind: Sperrfrist für Festmist auf Acker- und Grünland vom 15. Dezember bis 15.Januar (Paragraf 6, Abs. 8 DüV). Düngebedarfsermittlung für Grünland- und Ackerfutterflächen für Stickstoff und Phosphat (Paragraf 3, Paragraf 4, Paragraf 10 DüV). Hierbei sollte man beachten, dass der Düngebedarf vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen (50 Kilogramm Stickstoff pro Hektar beziehungsweise 30 Kilogramm Phosphat pro Hektar und Jahr) ermittelt werden muss. Die Berechnungen müssen aufgezeichnet werden. Ab 1....
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