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DüV erlaubt gewissen Spielraum fürs Grünland

Sperrfrist-Verschiebung möglich

Die neue Düngeverordnung sieht für die Grünlanddüngung eine Sperrfrist vom 1. November bis 31. Januar vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist aber verschoben werden.
Veröffentlicht am
Die unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landratsämtern können als zuständige Behörden für die Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) eine Verschiebung der Verbotszeiträume für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (mehr als 1,5 Prozent Stickstoff) nach Paragraf 6 Absatz 10 DüV genehmigen. Diesbezügliche Entscheidungen sind jedoch im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde zu treffen. Bei einer möglichen Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und Dauergrünland durch Allgemeinverfügung gelten folgende Eckpunkte: Die Notwendigkeit einer Verschiebung ist sorgfältig zu prüfen und es sind insbesondere regionaltypische Gegebenheiten, wie Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes, heranzuziehen....
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