Kastenstandurteil wirft Fragen auf
FAZIT
Sauenhalter fordern praktikable Systeme
Bis jetzt ist die Kastenstandhaltung von Sauen im Abferkel- und Besamungsbereich bis zum 28. Trächtigkeitstag erlaubt. Doch die Aufstallung der Sauen in den Ständen steht immer häufiger in der Kritik. So ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Magdeburg vom November 2016 inzwischen in vielen Bundesländern zur Maxime des Verwaltungshandelns geworden. Für Zuchtsauenhalter könnte das Folgen haben.
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Das Verwaltungsgerichtsurteil interpretiert den Wortlaut von Paragraf 24 (Absatz 4 Nummer 2) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit der Formulierung, dass „Sauen in Kastenstandhaltung ermöglicht werden muss, zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Liegeposition einzunehmen, bei der die Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen". Damit wird bei der bislang üblichen Bauweise von Kastenständen eine Standweite festgeschrieben, die der Schulter- beziehungsweise Widerristhöhe entspricht. Das Durchstrecken der Beine in den benachbarten Kastenstand wird in dieser Entscheidung nicht mehr anerkannt. Im Ermessensspielraum der Behörden Bis vor einiger Zeit wurden die Vorgaben der Ausführungshinweise zur...
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