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N-Düngung auf Ackerland im Herbst nach neuer DüV

Den Stickstoff jetzt richtig aufbringen

Laut der neuen Düngeverordnung (DüV) besteht für die meisten Düngemittel ein Aufbringungsverbot ab der Ernte auf Ackerland. Aber es gibt einige Ausnahmen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen.
Veröffentlicht am
Sperrzeiten nach neuer DüV für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt DüV = neue Düngeverordnung; bei Aussaat bis 15. Mai;ab Ernte der letzten Hauptfrucht;bei Aussaat bis 15. September;nach Getreidevorfrucht und Aussaat bis 1. Oktober.
Sperrzeiten nach neuer DüV für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt DüV = neue Düngeverordnung; bei Aussaat bis 15. Mai;ab Ernte der letzten Hauptfrucht;bei Aussaat bis 15. September;nach Getreidevorfrucht und Aussaat bis 1. Oktober.Grafik: LTZ
Für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-(Stickstoff-)Gehalt (größer 1,5 Prozent in der Trockenmasse, TM), wie Gülle, Mist und Jauche, aber auch Gärrückstände oder Klärschlämme (ausgenommen Festmiste von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte), gilt zunächst ein „grundsätzliches" Aufbringungsverbot auf Ackerland ab Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres (Abbildung 1). Auf Grünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November und dauert wie auf Ackerland bis zum 31. Januar des Folgejahres. Auch für Hühnertrockenkote, Geflügelmiste und separierte oder getrocknete Produkte aus organischen Düngern sowie für Klärschlamm, egal ob fest oder flüssig, sind die beschriebenen Vorgaben zu...
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