Ohne Härtefallregelung ist Klausel verfassungswidrig
Beschluss zur Hofabgabeklausel überrascht
Eine Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse erhält ein Landwirt oder sein Ehegatte bisher nur, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt. In einem erst vergangene Woche veröffentlichten Beschluss vom 23. Mai 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass diese gesetzliche Verpflichtung zur Hofabgabe als Rentenvoraussetzung in der gegenwärtigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist.
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Seit Einführung der Alterssicherung der Landwirte im Jahr 1957 war die Gewährung einer Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse mit der Verpflichtung verbunden, den Hof abzugeben. Ziel war es unter anderem, die Übergabe an die jüngere Generation zu befördern und einer Überalterung der Betriebe entgegenzuwirken. Dass dieses erreicht wurde, belegt ein EU-Strukturvergleich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2013: Danach waren im Vergleich zur EU mit 31 Prozent in Deutschland nur 6,5 Prozent der Betriebsleiter älter als 65 Jahre. Abgabepflicht in Kritik Trotz dieser positiven Wirkung ist die Abgabeverpflichtung in den vergangenen Jahren zunehmend in Kritik geraten. Gerade Landwirte ohne Hofnachfolger empfinden die...
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