Keine Nutzung als Ackerland
Gewässer-Randstreifen
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Ab dem 1. Januar 2019 ist die Nutzung von Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung in einem Bereich von fünf Metern als Ackerland verboten. Hiervon ausgenommen sind: Die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten. Umbruchlos bedeutet das Herstellen eines Saatbetts mit nicht wendender Bodenbearbeitung, zum Beispiel mit einem Gänsefußschargrubber zur Reduzierung von Wurzelunkräutern. Die maximale Bearbeitungstiefe soll vorrangig nur bis zur Saattiefe reichen. Eine Tiefe von zehn cm ist die absolute Grenze und darf nur in...
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