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Zuckerung von Destillaten

Alles andere als trocken

Das Thema polarisiert: die Zuckerung von Destillaten. So hat auch die Nachricht, dass in der neuen EU-Spirituosenverordnung 2019/787 Höchstgrenzen von Zucker für bestimmte Kategorien neu definiert sind, für Unruhe gesorgt. Doch Aufklärung tut not, denn die Höchstwerte sind ja keine Verpflichtung, man muss nicht zuckern. Und man darf das auch kenntlich machen. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf, wie Sie rechtskonform in der Etikettierung verdeutlichen, dass Ihre Erzeugnisse ohne Abrundungszuckerung hergestellt sind.
Veröffentlicht am
Die Möglichkeit, Brände der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 süßen zu dürfen, um „den endgültigen Geschmack des Erzeugnisses abzurunden" wird in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bisher unterschiedlich geregelt. Dabei spielt vor allem die Tradition in dem jeweiligen Land eine nicht unerhebliche Rolle. Zwischenzeitliche Bestrebungen, EU-weit eine einheitliche Zuckerungshöchstmenge zur Abrundung einzuführen, scheiterten daran, dass südliche EU-Staaten meist höhere Zuckergehalte tolerieren als nördliche. Insofern ist die Festlegung von einheitlichen Zuckerungshöchstmengen zur Abrundung in der Verordnung (EU) 2019/787, die ab 25. Mai 2021 gilt, prinzipiell zu begrüßen. Inwieweit einzelne Mitgliedstaaten von...
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