EU-Öko-Basisverordnung
Neues Recht im Ökobau
Ab dem 1. Januar 2022 muss die neue EU-Öko-Basisverordnung 2018/848 nebst 17 Durchführungsverordnungen von allen Öko-Betrieben und Öko-Kontrollstellen angewendet werden. Die alten EU-Öko-Verordnungen verlieren zum Jahresende ihre Gültigkeit.
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Ab 2022 gibt es deutlich mehr Verordnungen miteinander querzulesen; allein zehn Durchführungsverordnungen betreffen die Produktionsregeln in der Ökolandwirtschaft. Die EU-Öko-Verordnung regelt nicht nur die Belange der Öko-Landwirtschaft, sondern auch die der Öko-Verarbeitung und des Handels mit Öko-Rohstoffen und Öko-Lebensmitteln sowie Importfragen. Die EU-Öko-Verordnung ist daher ein besonders komplexes EU-Gesetz, dessen Vereinfachung auch bei der zweiten kompletten Revision seit 1991 nicht gelungen ist. Die Kommission plant im Laufe des Jahres 2022 die vielen Teilverordnungen zu nachträglichen Änderungen im Basisrechtsakt von 2018 in einer konsolidierten Fassung der VO (EU) 848/2018 zusammenzufassen, was dann die Anwendbarkeit...
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