Genehmigung einholen
Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln
Aufgrund des unterschiedlichen Preisniveaus werden Pflanzenschutzmittel von Händlern, in Grenznähe auch von Anwendern, oft aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Deutschland eingeführt. Dies ist nur zulässig, wenn das parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel (Referenzmittel) identisch ist. Auch die Verpackung muss identisch oder gleichwertig sein.
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Auf Antrag wird die Identität vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geprüft. Wenn die Identität bestätigt ist, wird eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt. Der Händler erhält für das beantragte Mittel im Genehmigungsverfahren eine Nummer (Beispiel: GP 005314-00/031). Dabei entsprechen die Ziffern 1 bis 8 der Zulassungsnummer des Referenzmittels. Die Genehmigung für den Parallelhandel ist kostenpflichtig (90 bis 910 Euro). Die Gebühr wird jeweils auf Basis des erforderlichen Arbeitsaufwandes festgesetzt. Auch für den Parallelimport für den Eigenbedarf ist eine Genehmigung erforderlich. Die Zulassungsbehörde stellt, wenn die Identität mit dem Referenzmittel gegeben ist, eine Genehmigung mit dem Zusatz „nur...
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