Arbeitgeber weiterhin in der Verantwortung
Lockerungen bei den Coronavorgaben
Im Zuge der Änderungen am Infektionsschutzgesetz wurde auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in reduziertem Umfang verlängert. Anstatt, wie vorgesehen, lief die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht am 19. März aus, vielmehr wurde der gesetzlich Maximalspielraum ausgenutzt, sodass die Verordnung nun bis zum 25. Mai gilt.
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A nstatt der bisherigen Pflicht, als Arbeitgeber allen Beschäftigten zwei kostenfreie Selbsttests zur Verfügung zu stellen, gibt es nun nur noch eine Pflicht des Arbeitgebers, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung beim betrieblichen Infektionsschutz zu prüfen, ob er den Beschäftigten einmal pro Woche einen kostenfreien Test zur Verfügung stellt. Des Weiteren hat er im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und wie er die persönlichen Kontakte im Betrieb reduzieren kann und er Beschäftigten mit Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Arbeiten Homeoffice anbietet – allerdings ohne Rechtspflicht zum Angebot des Homeoffices und auch ohne Pflicht des Arbeitnehmers zur Annahme dieses Angebots. Diese Pflichten wurden im Zuge der...
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