Salami als Zankapfel
Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ ist nach einem aktuellen Gerichtsurteil bei Schweinespeck als Zutat irreführend. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.08.2022 in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
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Der Name „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend. Es werde dadurch der falsche Eindruck erweckt, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Geklagt hatte ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt.
Auf der Vorderseite der Folienverpackung der besagten Salami befindet sich die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“. Im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck hergestellt werden.
Schweinespeck ist kein Fleisch
Die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Gütersloh sah in der Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen.
Der darauf folgende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde unter anderem damit begründet, dass eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“ bestünde. Bei der „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.
Verpackungsvorderseite ist maßgeblich
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Mit der Begründung: Die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält.
Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, wird auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwartung wird unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.
Der Beschluss ist unanfechtbar.