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Fleischverarbeitung | Gerichtsurteil

Salami als Zankapfel

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ ist nach einem aktuellen Gerichtsurteil bei Schweinespeck als Zutat irreführend. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.08.2022 in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh ent­schieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Veröffentlicht am
Billion Photos/Shutterstock.com
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Der Name „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Sa­lami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend. Es werde dadurch der falsche Eindruck erweckt, die Salami enthalte ausschließlich Geflü­gel. Geklagt hatte ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt.

Auf der Vorderseite der Folienverpackung der besagten Salami befindet sich die An­gabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettge­druckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“. Im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck her­gestellt werden.

Schweinespeck ist kein Fleisch

Die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Gütersloh sah in der Aufmachung des Produkts einen Verstoß ge­gen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmit­tel nicht irreführend sein dürfen.

Der darauf folgende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde unter ande­rem damit begründet, dass eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“ bestünde. Bei der „Geflügel Sa­lami“ werde nur Ge­flügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Her­stellung einer Salami er­wartet.

Verpackungsvorderseite ist maßgeblich

Das Oberverwal­tungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Mit der Begründung: Die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbrau­cher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels ent­stehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein ent­hält.

Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestand­teile vom Schwein, wird auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwar­tung wird unter Berück­sichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeb­lich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beein­flusst.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

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