Österreich: Herkunftskennzeichnung in Gemeinschaftsverpflegung startet 2023
- Veröffentlicht am

Die Kennzeichnungspflicht wird zunächst in der Gemeinschaftsverpflegung gelten, beispielsweise für Krankenhäuser, Seniorenheime, Schulen und Betriebe. Auch eine freiwillige Kennzeichnung in der Gastronomie muss künftig nachgewiesen werden.
Nach Angaben des Wiener Agrarressorts wurde ein besonderes Augenmerk auf praktikable Lösungen bei der Herkunftsbezeichnung gelegt. Großküchen könnten die Auslobung nach „EU“ oder „Nicht-EU“ oder „Herkunftsland“ beziehungsweise „Region“ durchführen. Es bestehe aber auch die Möglichkeit der prozentualen Herkunftsbezeichnung über den Betrachtungszeitraum eines Jahres, zum Beispiel: „Unser Rindfleisch kommt übers Jahr gerechnet zu 50 % aus Österreich, zu 30 % aus der EU und zu 20 % aus Nicht-EU-Ländern". Eine ähnliche Regelung für Großküchen gebe es auch im Biobereich.
Ein wichtiger Schritt sei auch in der Gastronomie gelungen, so das Ministerium. Jede freiwillige Angabe - auch abseits von Milch, Fleisch und Eiern - müsse nun nachgewiesen werden. Dabei gehe es vor allem um den Schutz der Verbraucher vor Täuschung. Die bisherigen Regelungen zum Schutz vor Täuschung, etwa das Wettbewerbsrecht, hatten sich dem Ministerium zufolge in der Praxis oft als unzureichend erwiesen. Mit der neuen Regelung gebe es nun Rechtssicherheit sowohl für die Lebensmittelbehörden als auch für Gastronomen.
In Österreich werden nach Angaben des Agrarressorts täglich rund 3,5 Millionen Speisen außer Haus verzehrt; davon entfielen 2,2 Millionen auf Speisen in Großküchen und Kantinen. Künftig müssten beispielsweise Krankenhäuser, Schulen und Betriebskantinen sowie privat geführten Kantinen in Unternehmen nachweisen, woher Milch, Fleisch und Eier in ihren Speisen komme. Welche Speisen das betreffe, ergebe sich aus einem Speisenkatalog, der per Verordnung vorgegeben werde.