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Gemeinsamer Antrag & Fristen

Termine 2023

Veröffentlicht am
Januar 1. Januar: Im stehenden Winterweizen, -dinkel und -triticale dürfen vom 1. Januar bis zum Ährenschieben (EC49) keine Fungizide eingesetzt werden (FAKT E12). Bis 15. Januar: Winterruhe auf Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild). Danach kann mit Mulchen und Bodenbearbeitung auf circa der Hälfte (mindestens 1/3, jedoch maximal 2/3) der Fläche für die Neuansaat bis zum 15. Mai begonnen werden (FAKT E7). Düngeverordnung: Aufbringverbot Festmist und Komposte und auf Flächen in Nitrat belasteten Gebieten herrscht verpflichtender Zwischenfruchtanbau. Ab 16. Januar: Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (FAKT E1.2): Mulchen / Einarbeitung. Im letzten Verpflichtungsjahr zur Brachebegrünung mit mehrjährigen...
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