Rechtliche Hinweise der Bauernverbände für Waldbesitzer
Verkehrssicherungspflicht für den Wald
Gestattet der Waldbesitzer Dritten, zum Beispiel der Gemeinde, Vereinen oder örtlichen Initiativen, bauliche Anlagen in seinem Wald zu errichten, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang seiner Verkehrssicherungspflicht. Beispiele für solche Anlagen Dritter im Wald sind Waldkindergärten, Mountainbike-Parcours mit Sprüngen und Rampen, Kinderspielplätze, Hochseilgärten oder ähnliche Anlagen der Erholung.
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Das Wichtigste zuerst: Entlang von ausgewiesenen Wander- oder Radwegen, also auf vorhandenem Wegenetz ohne besondere Anlagen für Erholungssuchende, besteht auch nach den Ausführungen des Landes keine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren. Anders sieht es bei fest installierten Erholungseinrichtungen aus. Dort besteht eine Verkehrssicherungspflicht. Entscheidend ist also immer, dass bauliche Veränderungen für den Erholungszweck im Wald vorgenommen wurden. Verkehrssicherungspflicht um Erholungseinrichtungen Einleuchtend und in der Praxis eingängig ist das Bewusstsein, dass rund um bestimmte Erholungseinrichtungen den Waldbesitzer wegen der Baumgefahren eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht ähnlich der an...
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