Vorgaben für Beschäftigungsmaterial und Raufutter
So knabbern Schweine gesetzeskonform
Fast zwei Jahre nach dem Start der gesetzlich verpflichtenden Vorlage von organischem und faserreichem Beschäftigungsmaterial sind nach wie vor Fragen bei der Abgrenzung zum Raufutter und zu den sonstigen Anforderungen offen. Die Pflicht zur Verwendung von Beschäftigungsmaterial betrifft alle Schweinebetriebe, der verpflichtende Einsatz von Raufutter nur Betriebe der Initiative Tierwohl (ITW). Einige, aber nicht alle Beschäftigungsmaterialien, können auch Raufutter sein. Worauf es ankommt, erläutert Ihnen Andrea Meyer von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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Laut Paragraf 26 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung muss allen Schweinen gesundheitlich unbedenkliches Beschäftigungsmaterial angeboten werden, das seit August 2021 zusätzlich organisch und faserreich sein und die folgenden Anforderungen erfüllen muss: Untersuchbar: Das Schwein kann darin wühlen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Beschäftigungsmaterial die natürliche Verhaltensweise fördert (bodennahes Angebot, Schweine können das Material bewühlen oder zumindest „hebeln"). Bewegbar: Das Schwein kann den Standort und die Position des Materials verändern. Veränderbar: Das Schwein kann Aussehen und Struktur des Materials verändern. Das Beschäftigungsmaterial kann einfach vom Schwein ins Maul genommen werden und ist leicht...
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